Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung – und die begrenzten Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit
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