Entgeltfortzahlung – und die Rufbereitschaften der Krankenhausärzte
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.
§ 22 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern …
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