Ausgleichsanspruch eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit
Regelmäßige Arbeitszeit kann nicht zugleich Mehrarbeit sein; das gilt auch dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt sein sollte.
Ein Nachteil i.S.d. Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) liegt vor, wenn der Dienstherr auf die Weigerung des Beschäftigten, länger als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, mit einer Retorsionsmaßnahme reagiert oder wenn die tatsächlichen und rechtlichen Folgen dieser Verweigerung sich im Rahmen einer Gesamtschau bei objektiver Betrachtung als negativ darstellen. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr anderweitig – etwa durch Geld- oder Zeitausgleich – kompensiert, haben hierbei unberücksichtigt zu bleiben.
Der Obliegenheit, Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung), wird der Beamte in jeglicher textlichen Form, also auch etwa per E-Mail, gerecht. Die Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 40.17