Außerdienstliche Beleidigungen
Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten1.
Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren Soldaten erfordern2. Diese Annahme kann allerdings auch aus qualifizierenden Umständen folgen, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableiten lassen3. Qualifizierende Umstände bilden etwa die wiederholte Begehung oder eine einschlägige Vorbelastung4.
Da der frühere Soldat vorliegend wiederholt wegen Beleidigungen verurteilt wurde, liegen Umstände dieser Art vor. Sie werden dadurch verstärkt, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens als Inhaber eines öffentlichen Amtes andere Hoheitsträger gerade in Ausübung ihrer amtlichen Funktion beleidigt hat. Ob er sich im Zusammenhang mit der gemäß Anschuldigungspunkt 3 begangenen Beleidigung zusätzlich als Soldat zu erkennen gegeben hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 2018 – 2 WD 3.18