Bayerische Polizeivollzugsbeamte – und ihre Tätowierungen
Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen.
Das Bayerische Beamtengesetz untersagt Polizeivollzugsbeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen.
Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines Polizeivollzugsbeamten entschieden, der im Dienst des beklagten Freistaates Bayern steht. Seinen Antrag, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm zu genehmigen, lehnte der Dienstherr ab.
Sowohl die Klage des Polizeivollzugsbeamten vor dem Verwaltungsgericht Ansbach1 als auch seine Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof2 sind ohne Erfolg geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Polizeibeamte sein Begehren dahin präzisiert, dass die Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Beamten zurückgewiesen:
Bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst ist, so das Bundesverwaltungsgericht, für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt ist.
Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssen für den – bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen – sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13.19