Corona-Sonderzahlung für Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell
Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hat die Arbeitnehmerin dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Sie unterfällt iSv. § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung dem Geltungsbereich des TV-L und damit auch demjenigen des TV Corona-Sonderzahlung (§ 1 Buchst. a TV Corona-Sonderzahlung). Ihr Arbeitsverhältnis bestand am 29.11.2021 und sie hat im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt gehabt. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm jedoch angenommen hat, der Anspruch der Arbeitnehmerin bestehe nach § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung iHv. insgesamt 1.067,82 €1, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Berechnung sei die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L 1.300, 00 Euro. Satz 2 der Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an. Demnach sollen Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29.11.2021 maßgeblich.
Nach diesem im Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen – wie es das Arbeitsgericht getan hat – noch ist auf die „verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag“ abzustellen – wie vom Berufungsgericht entschieden -. Maßgeblich ist vielmehr die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin. An die vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte durchschnittliche Entgelthöhe haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht anknüpfen wollen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung erhält die am 29.11.2021 nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin von der Corona-Sonderzahlung nur den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten – am Stichtag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung geltenden – durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Dies folgt aus dem Verweis auf § 24 Abs. 2 TV-L, dessen Berechnungsgrundsätze des Entgelts für Teilzeitbeschäftigte entsprechend gelten sollen. Für die Ermittlung der „durchschnittlichen Arbeitszeit“ ist auf die Gesamtdauer des Teilzeitmodells im Blockmodell und nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, auf die aktive Phase abzustellen.
Während der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum eine einheitliche Teilzeitquote, lediglich die Arbeitszeit ist ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis – maximal, zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird die Erhöhung im anschließenden zweiten Teil durch Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch ununterbrochene Freistellung ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase). Dies folgt aus Ziff. I des individualvertraglich durch § 1 Abs. 2 Änderungsvertrag einbezogenen Runderlasses Blockmodell, auf den für die Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung verwiesen wird. Mit dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahme haben die Parteien die Bestimmungen des Runderlasses Blockmodell zum Inhalt des – geänderten – Arbeitsverhältnisses gemacht.
Die Parteien haben eine Ansparphase mit einer Wochenstundenzahl von 23 und eine daran anschließende Phase der völligen Freistellung vereinbart (§ 1 Abs. 3 Änderungsvertrag). Damit liegt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer des Teilzeitverhältnisses im Blockmodell bei 11, 5 Wochenstunden. Wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums verteilt wird, ist dabei ohne Belang2. Ihre durchschnittliche Arbeitszeit beträgt auch während der Freistellungsphase die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden. Sie arbeitet in der Ansparphase für die spätere Freistellungsphase vor3. Damit korrespondiert auch die vereinbarte Vergütung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Änderungsvertrag.
Danach steht der Arbeitnehmerin nur eine Corona-Sonderzahlung iHv. 533, 91 Euro brutto zu. Dies entspricht 41, 07 Prozent einer Vollzeittätigkeit, ausgehend vom vereinbarten Umfang von 11, 5/28 nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Änderungsvertrag. Diesen Anspruch hat das beklagte Land durch Zahlung im Februar 2022 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Der vom Landesarbeitsgericht angenommenen „sinngemäßen Anwendung“ des § 24 Abs. 2 TV-L mit der Folge der Anknüpfung an die durchschnittliche Entgelthöhe steht die eindeutig in der Tarifnorm formulierte Berechnungsregelung auf Basis des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entgegen. Aus der Möglichkeit, von der Formulierung einer „entsprechenden“ Geltung der Tarifnorm deren sinngemäße Anwendung abzuleiten und damit unterschiedliche Regelungssysteme in Übereinstimmung zu bringen4, könnte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Inhalt der Tarifnorm dies zulässt. Das ist bei § 24 Abs. 2 TV-L, der lediglich auf die Berechnungsbasis „Arbeitszeit“ und nicht auf das „Entgelt“ abstellt, nicht der Fall.
Entgegen der Annahme der Arbeitnehmerin folgt nichts anderes daraus, dass sie in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten ist, sie also während der Ansparphase ein Wertguthaben erarbeitet hat, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile eingeflossen ist, die ihr während der Arbeitsphase zustanden. Der TV Corona-Sonderzahlung enthält keinerlei Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen, womit sich auch kein Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung eines solchen bestimmen lässt. Vielmehr wurde die Corona-Sonderzahlung gerade unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt und stand damit außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens5.
Die im Tarifvertrag vorgesehene Berechnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere steht sie im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 3/24
- LAG Hamm 05.12.2023 – 6 Sa 81/23 [↩]
- vgl. zu einem Beamtenverhältnis in Altersteilzeit im Blockmodell: BVerwG 28.10.2015 – 2 C 15.15, Rn. 16; dagegen voller Anspruch nach § 4 Corona-Sonderzahlungsgesetz NRW aufgrund anderer Zielsetzung des Gesetzes: OVG Nordrhein-Westfalen 31.10.2023 – 3 A 295/23, Rn. 58 ff., 72 [↩]
- vgl. zu einer Altersteilzeit im Blockmodell: BAG 16.11.2010 – 9 AZR 597/09, Rn. 31 [↩]
- vgl. hierzu BAG 12.12.2007 – 10 AZR 19/07, Rn. 18 [↩]
- vgl. BAG 28.03.2023 – 9 AZR 132/22, Rn. 16 [↩]
- dazu bereits BAG 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn. 24 ff.; 28.03.2023 – 9 AZR 106/22, Rn. 21 ff.; 28.03.2023 – 9 AZR 132/22, Rn. 21 ff. [↩]




