Dauernde Dienstunfähigkeit – und die Möglichkeit anderweitiger Verwendung
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt.
Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen1. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar2.
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen3.
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich4. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist5 oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist6.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16
- BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. [↩]
- BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.; und vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 – Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15 [↩]
- BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297 Rn. 29; und vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 – Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht [↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m.w.N. [↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, BVerwGE 148, 204 Rn. 40 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1 Rn. 27 [↩]