Der Tierpfleger im städtische Zoo

§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ordnete unter anderem die Weitergeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zum § 20 BMT-G an. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW in Verbindung mit dem Lohngruppenverzeichnis wurden durch den TVöD-NRW vom 19.12.2006 nicht ersetzt. Für Eingruppierungen zwischen dem 1.10.2005 und dem Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsverzeichnisses zum 1.01.2017 wurden die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA gemäß dessen Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zugeordnet.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD/VKA, dem TVÜ-VKA und den sonstigen für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträgen, darunter der TVöD-NRW und – über § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA – der bisherige Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm1 sind damit für die Eingruppierung des Tierpflegers aufgrund seiner seit dem Jahr 2016 unveränderten Tätigkeit die Regelungen des § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (Lohngruppenverzeichnis) sowie der Anlage 3 TVÜ-VKA maßgebend, nicht aber die Nachfolgeregelungen des TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ordnete ua. die Weitergeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zum § 20 BMT-G an. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis wurden durch den TVöD-NRW vom 19.12.2006 nicht ersetzt. Für Eingruppierungen zwischen dem 1.10.2005 und dem Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsverzeichnisses zum 1.01.2017 wurden die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA gemäß dessen Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zugeordnet. Auch nach Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses zum 1.01.2017 verbleibt es grundsätzlich bei der bis zum 31.12.2016 zutreffenden Eingruppierung.

Nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW gilt für Beschäftigte iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen stehen, das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW. Für ihre Überleitung in das Eingruppierungsverzeichnis gilt nach Satz 3 der Tarifregelung Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend.

Nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in das Eingruppierungsverzeichnis nicht statt (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden2. Die bisherige Entgeltgruppe ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des BMT-G II, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war3.

Eine Ausnahme besteht für die in § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Fallgestaltung. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis in Betracht, wenn sich danach eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 auf dieser Grundlage eine höhere Eingruppierung beantragt hat.

§ 29b TVÜ-VKA räumt dem Beschäftigten nicht das Recht ein, zwischen einer Korrektur der nach dem Lohngruppenverzeichnis unzutreffenden Eingruppierung und einer Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis als der neuen Entgeltordnung zu wählen, wenn sich nach dieser keine höhere, sondern dieselbe Entgeltgruppe ergibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („höhere Entgeltgruppe“) und deren Überschrift („Höhergruppierungen“). Für dieses Verständnis sprechen ferner der Regelungszusammenhang mit § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA sowie dessen Sinn und Zweck. Mit einem Wahlrecht wäre zudem die Möglichkeit verbunden, den Fälligkeitszeitpunkt für Entgeltansprüche zu beeinflussen. Aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA entstanden die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags, der bis zum 31.12.2017 gestellt werden konnte, und wurden erst dann fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA ist insoweit – anders als für Ansprüche nach der bisherigen Entgeltordnung – nicht einschlägig4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen wollten, durch Stellung eines Höhergruppierungsantrags – unabhängig von dessen tariflich bestimmten Voraussetzungen – den Beginn der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA für Entgeltansprüche zu beeinflussen.

Für die Eingruppierung des Tierpflegers ist nach den vorstehenden Grundsätzen auch nach Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses noch § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis maßgebend.

Der Tierpfleger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, da seine Tätigkeit als Tierpfleger vor dem 1.01.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. §§ 128, 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des TVöD ist für die Eingruppierung der Besondere Teil Verwaltung des TVöD einschlägig (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-V).

Seit dem 1.04.2016 wird der Tierpfleger unverändert als Tierpfleger in den drei Bereichen im Rahmen des Springerpools beschäftigt. Soweit die Beklagte erstmals in der Revision behauptet, der Bereich Springerpool sei seit Ende 2016 aufgelöst, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, dessen Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nach § 559 ZPO ausgeschlossen ist.

Der Tierpfleger hat zwar mit Schreiben vom 04.10.2017 fristgerecht einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA gestellt. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Unter Anwendung des Eingruppierungsverzeichnisses kommt wegen der inhaltsgleichen Übernahme des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals, der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses sowie § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW keine höhere Eingruppierung des Tierpflegers als aufgrund der Überleitung gemäß der Anlage 3 TVÜ-VKA in Betracht. Erfüllte der Tierpfleger das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis „Tierpfleger in zoologischen Gärten, die selbständig und verantwortlich Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben“, wäre er nach der Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ebenfalls in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA (Lohngruppe 6 mit Aufstieg nach 7 und 7a Lohngruppenverzeichnis) eingruppiert.

Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften lauten wie folgt:

Lohngruppenverzeichnis
(zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW)

Lohngruppe 5

  1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Arbeiter), sowie Arbeiter mit einer der Tätigkeit eines solchen gelernten Arbeiters gleichwertigen Tätigkeit.

Abschnitt a)

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden.

Lohngruppe 6

  1. Arbeiter der Lohngruppe 5 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit

Abschnitt a)

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als

Tierpfleger in zoologischen Gärten, die selbständig und verantwortlich Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben …“

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die vom Tierpfleger auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten.

 Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses. Maßgebend ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt5. Eine etwaig abweichende tarifliche Bewertung bleibt bei der Bestimmung der Gesamttätigkeit außer Betracht6.

Für die Feststellung, ob der Arbeiter eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder ob seine Tätigkeit aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden und gesondert zu bewertenden Teiltätigkeiten besteht, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen7, wobei vorrangig auf die Arbeitsaufgabe abzustellen ist8. Von einer einheitlichen Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn dem Arbeiter eine einheitliche, nicht weiter trennbare Aufgabe übertragen ist9 oder wenn zwischen den ihm übertragenen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht10. Dagegen sind tatsächlich getrennte und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten als Teiltätigkeiten getrennt zu bewerten11.

Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Arbeiters hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht die Begriffe der Gesamt- und Teiltätigkeit als solche erkannt und bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist12.

Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die vom Tierpfleger auszuübende Tätigkeit sei eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, nicht zu beanstanden. Es ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat alle wesentlichen Tatsachen des Streitfalls gewürdigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Tierpfleger sei die Arbeitsaufgabe der fach- und artgerechten Pflege und Betreuung der Tiere im „Revier Alaska“ während aller Schichten übertragen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Tierpfleger in der Regel einem bestimmten Bereich des „Reviers Alaska“ zugeteilt sei. Denn er müsse als Springer während jeder Schicht bereichsübergreifend tätig werden, so dass die verschiedenen Arbeitsschritte tatsächlich nicht schichtbezogen oder stundenweise voneinander getrennt seien.

Die vom Tierpfleger auszuübende Tätigkeit entspricht auch den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis. Er betreut als Tierpfleger in einem zoologischen Garten selbständig und verantwortlich ein Revier mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen.

Der Tierpfleger erfüllt die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 5 Abschn. a Lohngruppenverzeichnis. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Deshalb konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Arbeiters zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen13. Der Tierpfleger verfügt als Tierpfleger in der Fachrichtung Zoo über einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Ausbildung14 und wird in dem erlernten Fach als Tierpfleger in einem zoologischen Garten beschäftigt.

Der Tierpfleger ist Tierpfleger in zoologischen Gärten iSd. Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis, auch wenn er nur in „einem“ zoologischen Garten beschäftigt ist. Der Plural wird durchgängig in der Norm verwendet. Dies lässt auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen15.

Ihm obliegt die Betreuung eines Reviers iSd. Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis. Revier ist der einem Arbeiter übertragene Tätigkeitsbereich. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung16.

Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Revier“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind17. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis versteht man unter einem Revier einen „Tätigkeits, Aufgabenbereich, in dem jemand sich verantwortlich, zuständig oder ähnliches fühlt“18.

Der zoologische Revierbegriff iSe. begrenzten Bereichs oder Platzes in der freien Natur, den ein Tier als sein Territorium betrachtet19 kann aufgrund der Haltungsbedingungen in einem zoologischen Garten, in dem Tiere – wie vorliegend – in Stallungen, Wasserbecken und Volieren untergebracht sind, nicht herangezogen werden. Ein Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, unter welchen Voraussetzungen von einem „Revier“ in einem zoologischen Garten auszugehen ist, besteht nicht (anders für eine Station in einem Krankenhaus, die zudem durch die Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA näher bestimmt wird20). Es fehlt weiterhin an sicheren Anhaltspunkten dafür, die Tarifvertragsparteien hätten an die Bezeichnungen des Betreibers eines zoologischen Gartens für bestimmte Areale und damit zusammenhängende Organisationsentscheidungen (etwa Bestellung eines „Revierleiters“) innerhalb eines zoologischen Gartens anknüpfen wollen.

Nach diesen Maßstäben ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Tierpfleger sei „mindestens in drei Revieren (Waldbereich, Seelöwenhaus und Braunbären sowie Rentiere) im tariflichen Sinn tätig“. Ihm ist als Arbeitsaufgabe vielmehr die fach- und artgerechte Pflege und Betreuung der Tiere im gesamten „Revier Alaska“ während aller Schichten übertragen. In diesem abgegrenzten Tätigkeitsbereich – „Revier“ im tariflichen Sinne – wird er beschäftigt21.

Das Bundesarbeitsgericht kann die weitere erforderliche Prüfung selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ausreichend ist die Betreuung eines Reviers. Soweit im Tätigkeitsmerkmal der Plural („Reviere“) verwendet wird, ist von seiner Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung auszugehen (sh. bereits „zoologische Gärten“).

Das von dem Tierpfleger zu betreuende Revier verfügt über einen artenreichen Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen. In den Bereichen des „Reviers Alaska“ leben mindestens 14 verschiedene Tierarten, die vielseitige Futter- und Haltungsbedürfnisse aufweisen. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Der Tierpfleger hat das Revier Alaska auch „selbständig“ und „verantwortlich“ im tariflichen Sinne zu betreuen.

Nach dem allgemeinen, abstrakten Begriff verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen ausgeschlossen wird22. Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Arbeiters zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – ggf. auch von anderen Arbeitern, zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden23. Die Begriffe „Verantwortung“ und „Verantwortlichkeit“ werden dabei in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes synonym verwendet24.

In Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses haben die Tarifvertragsparteien selbst festgelegt, welche Anforderungen hinsichtlich der beiden Merkmale „selbständig“ und „verantwortlich“ ab Lohngruppe 6 Lohngruppenverzeichnis im Hinblick auf die dort in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten „besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten“ (Lohngruppe 6 Abschn. a Einleitungshalbsatz Lohngruppenverzeichnis) bestehen25. Die Vorbemerkung lautet:
        
„Die Anforderungen ‚selbständig‘ und ‚verantwortlich‘ verlangen ab der Lohngruppe 6, dass der Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführt (‚selbständig‘) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung trägt (‚verantwortlich‘). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.“

Danach erfordert das Merkmal „selbständig“, dass der Arbeiter die in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen genannten Tätigkeiten ohne besondere Anweisung ausführt. Eine gewisse Eigenständigkeit, wie sie bereits aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Tätigkeiten erwartet werden kann, genügt dazu nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeiter die Tätigkeit – im vorliegenden Fall die Betreuung eines Reviers mit artenreichem Tierbestand – grundsätzlich ohne fachliche Anweisung ausübt und unter Beurteilung der bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis selbst entscheidet, ohne dass dadurch eine Abhängigkeit von allgemeinen Weisungen (etwa welche Art von Tätigkeiten durchgeführt werden soll) ausgeschlossen ist. Ferner ist vorausgesetzt, dass der Arbeiter die mit der erweiterten Selbständigkeit einhergehende Verantwortung zu tragen hat.

Es bedarf daher entgegen der Auffassung der Beklagten keines Vorbringens seitens des Tierpflegers, welches einen wertenden Vergleich mit den Anforderungen der Ausgangslohngruppe ermöglicht. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Heraushebungs- oder Qualifizierungsmerkmal“ – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt26. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien die Anforderungen „selbständig“ und „verantwortlich“ selbst definiert haben.

Nach diesen Maßstäben betreut der Tierpfleger das „Revier Alaska“ selbständig und verantwortlich. Er führt die Betreuung der Tiere eigenständig durch, ohne konkrete Anweisungen durch einen Vorgesetzten zu erhalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entscheidet er selbst, welche Aufgaben er wann und in welcher Weise erledigt, wie er die Tiere beschäftigt und sie im Rahmen der tierärztlichen Vorgaben füttert. Ihm obliegt weiterhin die Entscheidung über die Reinigung und die Instandsetzung der Anlagen. Der Tierpfleger trägt für die Betreuung des Reviers – die Arbeitserledigung, deren Ordnungsgemäßheit und sachgerechte Durchführung – auch die volle Verantwortung. Diese Tätigkeit wird nicht durch den Revierleiter kontrolliert. Die Überprüfung der digitalen Tageszettel erfolgt lediglich hinsichtlich des Inhalts der vom Tierpfleger vorgenommenen Dokumentation.

Der Tierpfleger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA für die Entgeltansprüche ab dem 1.04.2017 gewahrt. Für die Monate Januar 2017 bis März 2017 sind diese dagegen verfallen.

Der Tierpfleger hat mit seinem Antrag im Schreiben vom 04.10.2017, in dem er eine „Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 01.01.2017“ verlangt, zugleich hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mindestens eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA beansprucht27.

Mit seinem Schreiben hat der Tierpfleger allerdings die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA nicht für alle streitgegenständlichen Entgeltansprüche gewahrt.

Die Fälligkeit der Entgeltansprüche des Tierpflegers bestimmt sich, da seine Eingruppierung nicht auf dem Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beruht, nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA. Danach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat.

Mit dem der Beklagten spätestens am 9.10.2017 zugegangenen Schreiben sind die Entgeltansprüche ab dem Monat April 2017 fristgerecht geltend gemacht worden. Die Ansprüche für den Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 sind dagegen verfallen.

Das auf die Zinsforderung bezogene Feststellungsbegehren ist – soweit der Hauptforderung entsprochen wurde – begründet. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind28. Die Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Tierpfleger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) zu; für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 fordert er Zinsen erst ab dem 1.11.2017.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. August 2023 – 4 AZR 301/22

  1. LAG Hamm 06.07.2022 – 3 Sa 1524/21 []
  2. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 15; vgl. zu § 29a TVÜ-Länder BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 21, BAGE 172, 130 []
  3. BAG 30.11.2022 – 4 AZR 422/21, Rn. 23 []
  4. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 500/21, Rn. 56 []
  5. BAG 30.11.2022 – 4 AZR 422/21, Rn. 28; vgl. zum TVLohngrV BAG 2.06.2021 – 4 AZR 274/20, Rn. 22; grds. BAG 6.06.1973 – 4 AZR 387/72 []
  6. vgl. BAG 26.02.2020 – 4 ABR 19/19, Rn.19 mwN []
  7. BAG 25.09.2013 – 4 AZR 99/12, Rn. 14 []
  8. BAG 9.05.2007 – 4 AZR 757/06, Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244 []
  9. BAG 10.12.1969 – 4 AZR 87/69 []
  10. vgl. BAG 11.10.2006 – 4 AZR 534/05, Rn. 23 []
  11. BAG 2.06.2021 – 4 AZR 274/20, Rn. 22; 20.01.1982 – 4 AZR 392/79 – [zum TVAL II]; sh. auch BAG 20.05.2009 – 4 ABR 99/08, Rn. 22, BAGE 131, 36 []
  12. BAG 25.09.2013 – 4 AZR 99/12, Rn. 14; 20.05.2009 – 4 ABR 99/08, Rn. 21, BAGE 131, 36; sh. bereits BAG 10.03.1971 – 4 AZR 190/70 []
  13. st. Rspr., zuletzt zB BAG 22.06.2022 – 4 AZR 440/21, Rn. 34 mwN []
  14. vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 03.07.2003 – BGBl. I S. 1093 []
  15. näher dazu BAG 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 36; 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn.20, BAGE 168, 13 []
  16. zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326 []
  17. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 50 mwN; 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 24, BAGE 170, 214 []
  18. vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Revier“; in diesem Sinn zum Tarifbegriff „Revierkellner“ BAG 25.06.1958 – 4 AZR 442/56 []
  19. vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Revier“, sh. auch Lexikon der Biologie Stichwort: „Revier“, www.spektrum.de/lexikon/biologie/revier/56517, zuletzt abgerufen am 15.08.2023 []
  20. vgl. BAG 29.01.2020 – 4 ABR 8/18, Rn.19, 22 []
  21. ähnlich BAG 25.06.1958 – 4 AZR 442/56 – für einen „Revierkellner“; für die Tätigkeit eines Revierförsters, bei dem allerdings nach Landesrecht eine bestimmte Größe des Revierforstbezirks vorausgesetzt wird, vgl. BAG 28.08.1963 – 4 AZR 479/62, BAGE 14, 337 []
  22. BAG 13.11.2019 – 4 ABR 3/19, Rn. 40 mwN []
  23. vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 38, BAGE 170, 214; 26.01.2005 – 4 AZR 6/04, zu I 2 b bb (3) (b) (aa) der Gründe, BAGE 113, 291 []
  24. vgl. zB BAG 27.11.1985 – 4 AZR 267/84 []
  25. sh. bereits BAG 31.07.2002 – 4 AZR 146/01, zu II 4 c der Gründe []
  26. ausf. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 33 mwN zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen []
  27. zu den Maßstäben einer ausreichenden Geltendmachung ausf. BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Rn. 57 ff.; 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 64 ff. []
  28. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 74 mwN []