Die Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund

Der Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund ist nach seinem § 1 iVm. der Protokollerklärung hierzu erst eröffnet, wenn der dem TVöD unterfallende Kraftfahrer des Bundes nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist, weil er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat.

Für die Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund bedarf es daher stets des zeitlichen Vorlaufs zumindest eines vorangegangenen Kalenderhalbjahres. Neu eingestellte Kraftfahrer können demzufolge vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des jeweils laufenden (ggf. bereits angebrochenen) Kalenderhalbjahres zunächst nicht unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen1. Vielmehr gilt bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem die zur erstmaligen Eröffnung des Anwendungsbereichs des KraftfahrerTV Bund erforderlichen Überstunden geleistet werden, allein der TVöD.

Ein anderes Tarifverständnis folgt nicht aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25.09.2019 zum KraftfahrerTV Bund2. Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen – wie hier – keinen Ausdruck findet3.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 133/23

  1. Breier/Dassau TVöD Teil C 2.1 § 1 KraftfahrerTV Bund Stand April 2022 Rn. 7; in diesem Sinn auch BAG 15.07.2021 – 6 AZR 301/20, Rn. 22 []
  2. ((BMI, Rundschreiben vom 25.09.2019 – D5-31005/26#3, GMBl. S. 1370 []
  3. BAG 16.07.2020 – 6 AZR 321/19, Rn. 43; 5.09.2019 – 6 AZR 455/18, Rn. 26, BAGE 168, 1; 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 17 []