Die charakterliche Eignung eines Polizeikommissaranwärters

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entlassung eines Polizeikommissaranwärters wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung nicht beanstandet, den das land Brandenburg nach einem Vorfall bei einer Funkverkehrsübung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hatte.

Der Polizist hatte im April 2019 seine Ausbildung begonnen und als fast 25-Jähriger im Unterricht der Hochschule der Polizei in Oranienburg beim Üben des Funkalphabets den Nachnamen Jung mit „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durchgegeben. Sein Dienstherr berief sich daraufhin auf Zweifel an der Verfassungstreue des Polizeibeamten bzw. an dessen charakterlicher Eignung.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn bei der Annahme dieser Eignungszweifel einen Beurteilungsspielraum zugestanden. Der Dienstherr habe keinen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall annehmen müssen, zumal er neben dem gravierenden Fehlverhalten im Rahmen der Funkverkehrsübung auf weitere Auffälligkeiten habe hinweisen können. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Polizeibeamten wegen Volksverhetzung lasse die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen. 

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20