Die Kostendämpfungspauschale im baden-württembergischen Beihilferecht
Die Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW), wonach Beamtinnen und Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, wahrt nicht die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb unwirksam.
Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines Professors entschieden. Dieser Professor der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität des Landes Baden-Württemberg erhielt vom beklagten Land eine Beihilfe zu den ihm aus Anlass der medizinischen Versorgung seiner Tochter in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Aufwendungen. Von dem errechneten Beihilfebetrag zog das Land für jedes Jahr eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 € ab. Der Professor stützte seine auf Zahlung weiterer Beihilfe in Höhe von 100 € (50 € für jedes Jahr) gerichtete Klage unter anderem darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die besser verdienenden und deshalb leistungsfähigeren Professoren der Besoldungsgruppe C 4 225 € betrage, während sie für Professoren der Besoldungsgruppe W 3 um 50 € auf 275 € erhöht worden sei. Die Klage hatte erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe1, nicht aber in der Berufungsinstanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 Erfolg. Die Revision des Professors führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht.
§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW sei unwirksam, befand das Bundesverwaltungsgericht, weil der auch im Beihilferecht geltende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt worden sei.
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Bei Beihilfekürzungen in Form von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen muss der Gesetzgeber wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation insbesondere selbst entscheiden, welchen Rahmen die Beteiligung der Beamten nicht übersteigen darf. Außerdem muss er vorgeben, ob und gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss.
Deshalb ist eine Kostendämpfungspauschale, die durch eine gegenüber dem Gesetz rangniedrigere Rechtsverordnung eingeführt oder geändert wird, nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber seine diesbezüglichen Vorstellungen in einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat.
Eine Bindung an die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn – wie hier – eine bestehende Verordnungsregelung (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO) durch den Gesetzgeber selbst geändert worden ist. Sie hat auch in diesem Falle nur den Rang einer Verordnung. An einer danach erforderlichen hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass der Verordnungsregelung fehlt es hier.
Der als Ermächtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (§ 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW) ist mit der Formulierung „zumutbarer Selbstbehalte“ weder eine Obergrenze der Eigenbeteiligung zu entnehmen, noch ob und nach welchen Kriterien die Kostendämpfungspauschale zu staffeln ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22




