Die Pflicht der Beamten zur Überprüfung der Besoldungsmitteilungen
Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Falle einer verbeamteten Lehrerin aus Schleswig-Holstein entschieden, deren wöchentlicher Beschäftigungsumfang sin in der Zeit von Februar bis Juli 2016 um vier Unterrichtsstunden erhöht hatte. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Lehrerin. Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Lehrerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16.000 € brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Lehrerin einbehalten.
Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Dienstherr gegenüber der Lehrerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben1, wohingegen das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Dienstherrn das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Klage abgewiesen hat2. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Lehrerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten.
Auf die Revision der Lehrerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Dienstherrn zurückgewiesen:
Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen.
Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der hier betroffenen Lehrerin jedoch nicht vor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 C 3.24