Disziplinarmaßnahmen gegen Postbeamte

Auf die Beamten der Postnachfolgeunternehmen ist auch in ihrer Eigenschaft als sog. AG-Beamter das Disziplinarrecht anzuwenden.

Der Umstand, dass ein Postbeamter früher bei der Deutschen Bundespost und heute bei der privatrechtlich organisierten Deutsche Post AG tätig ist, hat keine Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung.

Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte nicht mehr bei Behörden ihres Dienstherrn, sondern bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiter zu beschäftigen.

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 5 GG bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, bringt zum Ausdruck, dass den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm abgeleitete umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert ist1.

Auf die Beamten der Postnachfolgeunternehmen ist deshalb auch in ihrer Eigenschaft als sog. AG-Beamter das Disziplinarrecht anzuwenden. Ein im Gesetzgebungsverfahren gestellter Antrag, zu bestimmen, dass die Bundesdisziplinarordnung nur mit der einschränkenden Maßgabe der Gewährleistung einer Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern anzuwenden ist, wurde abgelehnt2. Auch in dem seit dem 1.01.2002 geltenden Bundesdisziplinargesetz vom 09.07.20013 ist die Anwendung des Disziplinarrechts auf AG-Beamte nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen worden4.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 2 B 30.18

  1. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 – 2 BvL 4/09, BVerfGE 130, 52, 69 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/7269, S. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 – 2 C 14.15, BVerwGE 155, 182 Rn. 12 []
  2. vgl. Kurzprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation, 18. Ausschuss vom 06.06.1994 über die Beratung des Entwurfs eines Postneuordnungsgesetzes, BT-Drs. 12/6718, S. 22, 26 []
  3. BGBl. I S. 1510 []
  4. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96 – ZBR 353 15 []