Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter
§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31.12.2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1.01.2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder).
Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden1. Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden2.
Danach verbleibt es grundsätzlich – soweit sich die Tätigkeit wie vorliegend nicht ändert3 – auch nach dem 1.01.2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang4.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die gesamte durch die Fallmanagerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht5. Bei der Bearbeitung von Fällen durch Fallmanagerinnen im Jobcenter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten. Der der Fallmanagerin zugewiesene Personenkreis – Leistungsberechtigte mit Vermittlungshindernissen – ist einheitlich bestimmt. Anhaltspunkte für eine organisatorisch getrennte Betreuung unterschiedlicher Gruppen von Leistungsberechtigten sind für die auszuübende Tätigkeit der Fallmanagerin weder vorgetragen noch ersichtlich6. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten dienen diesem Arbeitsergebnis.
Die von der Fallmanagerin in Anspruch genommene Entgeltgruppe 10 TV-L und ab dem 26.04.2020 die Entgeltgruppe 11 TV-L setzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder voraus, dass ihre auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b sowie später 1a („mit ausstehendem Aufstieg nach [Vergütungsgruppe] III“) BAT erfüllt. Vorliegend wären, da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt, bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b zugleich diejenigen der Fallgruppe 1a erfüllt, so dass sich die Prüfung hierauf beschränken kann.
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT baut auf Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT voraussetzt.
Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen7. Es ist dabei durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit hierauf aufbauenden Heraushebungs- oder Qualifikationsmerkmalen erfüllt sind8.
Die Fallmanagerin übt als Angestellte eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert9. Weiterhin hebt sich die auszuübende Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT heraus, weil sie besonders verantwortungsvoll ist10. Das Landesarbeitsgericht ist zwar davon ausgegangen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppen seien erfüllt. Den Entscheidungsgründen kann aber nicht die erforderliche pauschale und summarische Prüfung entnommen werden. Das Bundesarbeitsgericht kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die Prüfung selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ob die Tätigkeit der Fallmanagerin die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT erfüllt, steht nicht bereits aufgrund des Umstands fest, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen. Bei der zutreffenden Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Parteien nicht verfügen und die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals nicht „unstreitig“ stellen können. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich11.
Die Tätigkeit der Fallmanagerin erfüllt danach die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT. Sie ist eine Angestellte im Bürodienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Für ihre Tätigkeit ist ein Fachwissen erforderlich, welches als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge dient12. Die Fallmanagerin benötigt nach der von ihr angeführten Anlage zur BAK neben der Kenntnis der Vorschriften aus verschiedenen Büchern des SGB und der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum SGB II darüber hinaus weitere umfangreiche Fachkenntnisse, zB über arbeitsmarktrechtliche Förderinstrumente, in den Bereichen Konflikt-/Zeitmanagement und Kommunikation sowie Grundkenntnisse der sozialen Diagnostik.
Die Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erfordert weiterhin selbstständige Leistungen13. Ihr steht ein Ermessens, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses zu. Sie führt Erstgespräche mit den Leistungsberechtigten mit dem Ziel der Erfassung der vorhandenen Ressourcen und etwaiger Problemlagen, die Vermittlungshindernisse bilden können. Anschließend plant sie die möglichen Vermittlungsschritte, um eine Integration des Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erreichen. In diesem Zusammenhang erarbeitet sie Eingliederungsvereinbarungen, die auch fortgeschrieben und ggf. angepasst werden müssen. Dabei werden von der Fallmanagerin Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden, weil für eine solche Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Schließlich hebt sich ihre Tätigkeit – da besonders verantwortungsvoll iSd. Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT14 – aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT heraus. Die Fallmanagerin hat insbesondere Entscheidungen über Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshindernissen zu treffen, die für die Leistungsberechtigten Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben.
Die Tätigkeit als Fallmanagerin erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT, weil weder eine „besondere Schwierigkeit“ noch eine gesteigerte „Bedeutung“ festgestellt werden kann.
Die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT setzt voraus, dass sich die Tätigkeit der Beschäftigten sowohl durch „besondere Schwierigkeit“ als auch durch ihre „Bedeutung“ aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT heraushebt.
Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a und Fallgruppe 1b BAT in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Merkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss15.
Bei der gesteigerten „Bedeutung“ genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben16.
Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt der klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt sie die Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt es ihr, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe seien erfüllt. Danach obliegt es regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit die Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsvergütungsgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe – wie hier – auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Heraushebungsmerkmal“ – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben17.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, die Fallmanagerin habe nicht dargelegt, ihre Tätigkeit sei mit dem für die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT erforderlichen Maß der „besonderen Schwierigkeit“ verbunden18, nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem erforderlichen wertenden Vergleich die von der Fallmanagerin herangezogene Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin als „Normaltätigkeit“ iSd. Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT zugrunde gelegt und hiervon ausgehend ohne Rechtsfehler angenommen, eine besondere Schwierigkeit iSd. tariflichen Heraushebungsmerkmals sei für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin nicht feststellbar.
Soweit die Fallmanagerin eine deutlich höhere Sozial, Kommunikations- und Methodenkompetenz im Vergleich zur Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin anführt, konnte das Landesarbeitsgericht vor dem Hintergrund ihres Vorbringens davon ausgehen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ nicht dargetan ist. Die von ihr vorgelegte Beschreibung des Aufgabenkreises „Arbeitsvermittler/in … ü25 im Jobcenter …“ fordert auch für diesen Beschäftigtenkreis eine „hohe Empathie, Einfühlungsvermögen“ und ein sehr gutes Kommunikationsvermögen. Es fehlt von Seiten der Fallmanagerin an einer näheren Darlegung, welche konkreten Anforderungen an ihre fachliche Qualifikation sich im Einzelnen im Vergleich zur Ausgangsvergütungsgruppe ergeben. Eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein erlaubt noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge19. Deshalb konnte das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung auch für ältere Leistungsberechtigte ohne Vermittlungshindernisse solche Kompetenzen zugrunde legen. Soweit die Revision anführt, diese lägen „jedoch deutlich unter dem Niveau der Kompetenzen, die der Fallmanager mitbringen muss“, gibt sie lediglich ihre eigene Bewertung wieder, ohne diese nachvollziehbar darzulegen. Die angeführten Unterschiede beim „ersten Kontakt“ mit den Leistungsberechtigten mögen dazu führen, dass bei der Tätigkeit als Fallmanagerin andere Kompetenzen als bei einer Arbeitsvermittlerin im Vordergrund stehen. Das begründet ohne nähere Darlegung weder bereits eine besondere Schwierigkeit noch ist diese, wie die Revision meint, „offensichtlich“. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Kompetenzen erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten20.
Gleiches gilt für die weitere Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Umstand, dass die Fallmanagerin als Fallmanagerin eine geringere Anzahl von Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer Arbeitsvermittlerin zu betreuen habe, spreche zwar für eine höhere Intensität der Betreuung, nicht aber ohne weiteres für eine „besondere Schwierigkeit“ der auszuübenden Tätigkeit. Die Revision führt auch insoweit lediglich ihre – andere – Bewertung der höheren „sozialen, psychologischen und kommunikativen Fähigkeiten“ gegenüber denjenigen einer Arbeitsvermittlerin an.
Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht weiterhin davon ausgegangen, die Erstellung eines Hilfeplans und die Vermittlung von passenden Hilfsangeboten sowie die Überprüfung, ob die Angebote genutzt werden, begründe auf Grundlage des Vortrags der Fallmanagerin keine besondere Schwierigkeit im Tarifsinn. Der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen gehört sowohl zur Aufgabe von Arbeitsvermittlerinnen als auch von Fallmanagerinnen. Inhalt, Umfang und die rechtlichen Vorgaben für Eingliederungsvereinbarungen ergeben sich aus § 15 SGB II. Soweit sich die Fallmanagerin in der Berufungsinstanz auf die „Anforderungen an das Fallmanagement im SGB II“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bezogen hat, ergibt sich aus diesem bereits nicht, welche besonderen „Qualifikationen, Kompetenzen und Fähigkeiten“ für ein Fallmanagement im Einzelnen erforderlich sind, um als Grundlage für einen wertenden Vergleich herangezogen werden zu können. Da die Fallmanagerin dies nicht dargelegt hat, konnte das Landesarbeitsgericht diese Darstellung bei seiner Würdigung außer Betracht lassen.
Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe sich fehlerhaft auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.201221 bezogen, weil die von ihr als Fallmanagerin zu betreuenden Leistungsberechtigten, die älter als 25 Jahre sind, gegenüber denjenigen, die jünger sind, eine besondere Schwierigkeit aufweise, greift nicht durch. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, es bestünden – wie die angezogene Entscheidung zeige – für beide Fallgruppen weitgehend die gleichen Vermittlungshindernisse, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zudem stützt die Fallmanagerin ihr Begehren auf die qualitativen Unterschiede zu der Tätigkeit von Arbeitsvermittlerinnen, die eine „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit im Tarifsinn begründen sollen und nicht auf einen Vergleich zu den Fallmanagerinnen, die Leistungsberechtigte unter 25 Jahre betreuen.
Darüber hinaus konnte das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass die weitere – kumulativ – erforderliche tarifliche Anforderung einer gesteigerten „Bedeutung“ der auszuübenden Tätigkeit iSd. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT nicht erfüllt ist.
Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn in der Subsumtion beibehalten. Soweit es neben der gesteigerten Bedeutung ausgeführt hat, eine „besondere Bedeutung“ der Tätigkeit der Fallmanagerin liege nicht vor, hat es damit keine weitergehenden Anforderungen an die Bedeutung gestellt, sondern ist gleichwohl (lediglich) vom Erfordernis einer gesteigerten Bedeutung ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es eine solche iSd. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT für die Tätigkeit der Fallmanagerin abgelehnt. Es hat zutreffend angenommen, im Hinblick auf die angeführte höhere sozialpolitische Bedeutung ihrer Tätigkeit seien keine Unterschiede zu dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsvermittlerinnen zu erkennen, die Leistungsberechtigte ohne Vermittlungshindernisse betreuen. Es ist sozialpolitisch von gleich hoher Bedeutung, Arbeitslose mit und Arbeitslose ohne Vermittlungshindernisse in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Schließlich musste das Landesarbeitsgericht für das Tarifmerkmal der „Bedeutung“ auch nicht die Bedeutung der Tätigkeit für den einzelnen Leistungsberechtigten berücksichtigen. Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind – vorliegend das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“22 – können grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“23.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 495/21
- sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 18 mwN [↩]
- vgl. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 21, BAGE 172, 130 [↩]
- sh. etwa BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn.19, aaO [↩]
- zum TVöD/VKA BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 16 mwN [↩]
- vgl. zum Arbeitsvorgang ausf. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff., BAGE 172, 130; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.20 f. [↩]
- vgl. auch BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 18 mwN zu den Tätigkeiten einer Amtsvormundin [↩]
- BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 46 [↩]
- BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 21 mwN; ausf. zum wertenden Vergleich BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 29 ff. [↩]
- Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT [↩]
- Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT [↩]
- st. Rspr., etwa BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 22 mwN [↩]
- zum Begriff ausf. BAG 5.07.2017 – 4 AZR 866/15, Rn. 23 f. [↩]
- sh. zu dieser Anforderung im TVöD/VKA BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn. 33 [↩]
- zur tariflichen Anforderung BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13, Rn. 26 mwN [↩]
- BAG 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 36; sh. auch zur Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 30 f. [↩]
- st. Rspr., zB BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 33; 20.05.2009 – 4 AZR 184/08, Rn. 44 mwN [↩]
- vgl. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 30 bis 33 mit umfangreichen Nachweisen [↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 02.11.2021 – 19 Sa 1033/21 [↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10, Rn. 29 [↩]
- vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10, Rn. 37 [↩]
- 4 AZR 292/10 [↩]
- Rn. 36 [↩]
- BAG 7.05.2008 – 4 AZR 303/07, Rn. 31 f. [↩]