Eingruppierung eines Sozialarbeiters

Der Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst übt die Tätigkeit eines Sozialarbeiters aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraushebt.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat ein staatlich anerkannter Sozialarbeiter geklagt, der seit dem 1.12.1990 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) in B mit etwa 100.000 Einwohnern beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. Anlässlich der Einführung der Sonderregelungen für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1.11.2009 wurde der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 17 TVöD/VKA übergeleitet. Zuletzt erhielt er ein Entgelt nach deren Stufe 6. Der Arbeitnehmer wird als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst mit den Dienststellen N, K und W beschäftigt. Das Sachgebiet ist in das Amt für Familien und Soziales integriert, welches zum Dezernat für Gesundheit und Soziales gehört. Die Dezernatsleitung ist dem Landrat unterstellt. Als Sachgebietsleiter ist der Arbeitnehmer für die Erbringung staatlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich und auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch für die Adoptionsvermittlung in einem weiteren Landkreis mit etwa 75.000 Einwohnern zuständig. Ihm sind zwischen 36 und 39 Beschäftigte unterstellt, davon etwa 23 Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen mit staatlicher Anerkennung, die nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA vergütet werden. Der Haushalt des Sachgebiets umfasst mehr als 18 Mio. €. Im Jahr 2016 wurde der Arbeitnehmer mit der zeichnungsbereiten Vorlage von zwei öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Erbringung vorläufiger Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche außerhalb der Dienstzeiten des Amts für Familien und Soziales durch Träger der freien Jugendhilfe beauftragt. Der Leiter des Amts für Familien und Soziales übertrug dem Arbeitnehmer mit Wirkung vom 01.10.2017 „bis auf Widerruf“ ua. die Fortbildungs- und Personalplanung in seinem Sachgebiet, die Zeichnung und Ablehnung von Dienstreiseanträgen der Mitarbeiter seines Sachgebiets, die abschließende Bearbeitung von Einzelfallentscheidungen im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfen, die Mitwirkung im Betriebserlaubnisverfahren und in der Stellungnahme des Jugendamts, die verantwortliche Begleitung der Arbeitsgemeinschaften der freien Träger sowie die Leitung der Abstimmungsprozesse (intern/extern) für die Rahmenvereinbarungen mit den freien Trägern. Zum 5.12.2017 erteilte die Dezernentin für Gesundheit und Soziales dem Arbeitnehmer die uneingeschränkte Anordnungsbefugnis für sämtliche Ausgaben in seinem Sachgebiet; zudem zeichnet er alle Einnahmen seines Sachgebiets in Höhe von mehreren hunderttausend Euro. Mit Wirkung zum 1.01.2018 bestellte der Leiter des Amts für Familien und Soziales den Arbeitnehmer zu seinem Stellvertreter für den Bereich Jugend mit den Sachgebieten Allgemeiner Sozialer Dienst, Präventionsplanung, Kindertagesbetreuung sowie Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss.

Der Arbeitnehmer macht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA geltend. Er könne seit dem 1.07.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA beanspruchen. Seine Tätigkeit entspreche schon aufgrund der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter und der zu beachtenden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Adoptionsvermittlung den Anforderungen dieser Entgeltgruppe. Eine herausgehobene Verantwortung folge auch aus seiner Verantwortung für einen Haushalt in Höhe von 18 Mio. Euro, der Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger, insbesondere im Bereich der Adoptionsvermittlung.

Das Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen1. Auf die Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit die Klage für die Zeit ab dem 1.01.2018 abgewiesen wurde, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; die Revision des Arbeitnehmers sei teilweise begründet, befand das Bundesarbeitsgericht. Soweit er eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1.01.2018 begehrt, war das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da das Bundesarbeitsgericht mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden konnte (§ 563 Abs. 3 ZPO). 

Die Revision des Arbeitnehmers ist für den Zeitraum vom 01.07.bis zum 31.12.2017 unbegründet. Der Beklagte ist insoweit nicht verpflichtet, ihn nach Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten.

Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Bruttoentgeltdifferenzen zulässig2. Weiterhin besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung, da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht3.

Der Antrag ist für den genannten Zeitraum unbegründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers bis zum 30.09.2017 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung neben §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung maßgebend. Seit dem 1.10.2017 richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach §§ 12, 13 TVöD/VKA.

Gemäß § 29 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis – wie das des Arbeitnehmers – über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29 TVÜ-Länder BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 21, BAGE 172, 130). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1.01.2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist.

Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum 30.09.2017 nach §§ 22, 23 BAT iVm. den Tätigkeitsmerkmalen im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung und ab dem 1.10.2017 nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. den im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen. Der Arbeitnehmer übte ab dem 1.10.2017 keine unveränderte Tätigkeit im Sinne der § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mehr aus.

Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit im Sinne der § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der – auch sonst geltenden – Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen4.

Nach diesen Grundsätzen ist ab dem 1.10.2017 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt wurden dem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben übertragen. Deren Berücksichtigung bei der Eingruppierung steht nicht entgegen, dass ihre Übertragung „bis auf Widerruf“ erfolgte. Dieser Umstand hindert – wovon auch der Beklagte ausgeht – nicht die Annahme einer „nicht nur vorübergehenden“ Übertragung im Sinne der § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Tätigkeit solle nach dem Willen des Arbeitgebers entgegen dem tariflichen Regelfall nur vorübergehend übertragen werden5, sind nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass sich der weitere Zeitraum konkret bestimmen ließe6.

In der Zeit vom 01.07.bis zum 31.12.2017 machte die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen7.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang8.

Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten9.

Danach bestand die von dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2017 auszuübende Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst10. Die unmittelbaren Leitungstätigkeiten und die anderen Tätigkeiten waren zudem tatsächlich nicht getrennt. Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Arbeitnehmer jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen11.

Nach § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29.04.2016 zum TVöD sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in den Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden12

Die in Anspruch genommene Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA baut auf der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA, diese wiederum auf der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auf, welche wiederum die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA voraussetzt. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in die beanspruchte Entgeltgruppe erfordert daher zunächst, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppen S 11b und S 12 TVöD/VKA sowie der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfüllt. Sodann ist festzustellen, ob die Anforderungen des hierauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfüllt sind.

Die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA waren bei der vom Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.bis zum 31.12.2017 auszuübenden Tätigkeit selbst unter Berücksichtigung der ab dem 1.10.2017 erweiterten Aufgaben nicht erfüllt.

Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit eines Sozialarbeiters aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraushebt.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht vorab zu prüfen, ob eine Eingruppierung nach den speziellen oder allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Betracht kommt. Vielmehr sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale vorrangig zu prüfen (vgl. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum BAT (VKA) und Nr. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA). Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen13.

Der Arbeitnehmer ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA.

Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs, Erziehungs, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden14.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers entsprach diesem Berufsbild. Er war für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich und für die Adoptionsvermittlung zuständig. Seine Leitungstätigkeit stand dem nicht entgegen, da auch diese jedenfalls mittelbar auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet war15.

Als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hatte der Arbeitnehmer „schwierige Tätigkeiten“ im Sinne der Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auszuüben. Davon gehen die Parteien aufgrund der Vorgesetztenstellung des Arbeitnehmers übereinstimmend aus. Deshalb konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen16. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sei nach der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erfüllt gewesen, da der Arbeitnehmer die Arbeit von mehreren Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe S 9 TVöD/VKA koordiniert habe.

Weiterhin hob sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraus. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Wege einer zulässigen summarischen Prüfung zutreffend erkannt.

Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt17.

Das Merkmal bezieht sich auf die – erhöhte – fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss18.

Bei der Auslegung des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierig anzusehen sind und daher der genannten Entgeltgruppe zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinn. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit aber erst dann, wenn sie ein umfangreicheres und tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein19.

Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Dabei ist ebenfalls die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorgenommene Bewertung der dort aufgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dort handelt es sich zwar mit Blick auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal um „schwierige“ Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist aber ihre Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sind20.

Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA sei erfüllt gewesen, weil der Arbeitnehmer für die Anleitung der ihm unterstellten 36 bis 39 Mitarbeiter – ua. solche, deren Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA entsprach – sowie für die Koordinierung und Kontrolle ihrer Tätigkeit ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe benötigt habe, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und erheblicher Weise überstiegen habe. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die gesteigerte Bedeutung folge aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger der Kinder- und Jugendhilfe im gesamten Landkreis, die auch durch den Umfang des Haushalts zum Ausdruck komme. Der Arbeitnehmer habe verantwortlich für die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe gezeichnet und dem Jugendhilfeausschuss im Rahmen dessen Beschlussfassung Vorschläge unterbreitet.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hob sich allerdings nicht im Sinne der Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ „erheblich“ aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraus. Davon ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „durch das Maß der [mit der Tätigkeit] verbundenen Verantwortung“, die sich erheblich aus der der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraushebt, geht, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist21. Gleiches gilt für die Anwendung der weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen Schwierigkeit“ und der „Bedeutung“22.

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Arbeitnehmer, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe – wie hier – auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – Heraushebungsmerkmal – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben23.

Die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfordern24. Unter „Verantwortung“ im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Beschäftigten, zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden25. Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraushebt, kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen26. Dabei ist zu beachten, dass bereits die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA, dh. die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zB durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten27.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, seine Tätigkeit sei mit dem für die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA geforderten Maß der Verantwortung verbunden gewesen, nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Vorgesetztenstellung des Arbeitnehmers habe die „besondere Schwierigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA begründet und könne deshalb wegen „Verbrauchs“ nicht mehr zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA heranzogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“28. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit eines Angestellten ausschließlich oder im Wesentlichen aus einer oder mehreren hochwertigen Tätigkeiten besteht, so dass für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen keine geringerwertigen Tätigkeiten herangezogen werden können. In diesem Fall kann für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen auf Teilaufgaben oder Teilfunktionen der auszuübenden hochwertigen Tätigkeit abgestellt werden, so dass die Tätigkeit nicht vollständig „verbraucht“ ist, sondern mit ihren weiteren Teilaufgaben und -funktionen noch für andere Heraushebungsmerkmale herangezogen werden kann. Ist auch das nicht möglich, kann bei der Prüfung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ggf. auf einen angenommenen geringeren Zuschnitt der Tätigkeit zB im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht „verbraucht“ sind29.

Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie ohne Rechtsfehler angewendet. Es hat bei der Prüfung der „schwierigen Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auf die Koordination der Aufgaben der unterstellten Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe S 9 TVöD/VKA als eine Teilaufgabe abgestellt und die Leitung des weit gefächerten Arbeitsbereichs mit 36 bis 39 Mitarbeitern bei der Zuordnung zur Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA berücksichtigt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass die Mitarbeiterführung als solche bereits als „schwierige Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA benannt ist, und angenommen, die Leitung des großen Aufgabengebiets mit 36 bis 39 unterschiedlich spezialisierten Mitarbeitern habe ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe erfordert, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und erheblicher Weise übersteige. Insoweit ist das Berufungsgericht von dem Rechtsbegriff der „besonderen Schwierigkeit“ ausgegangen, hat ihn bei der Subsumtion beibehalten und alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Auch dessen Annahme, die Leitung des weit gefächerten Sachgebiets mit 36 bis 39 Mitarbeitern sei durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ insgesamt verbraucht worden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit der Arbeitnehmer meint, eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung folge daraus, dass ihm erheblich mehr Arbeitnehmer unterstellt gewesen seien als zur Erfüllung des Merkmals der „schwierigen Tätigkeit“ erforderlich, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht von einem „Verbrauch“ der Mitarbeiterführung durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ im Sinne der Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA ausgegangen ist.

Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitarbeiterführung des Arbeitnehmers sei nicht deshalb mit einer besonders weitreichenden, hohen Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA verbunden gewesen, weil er mangels hierarchischer Struktur in seinem Sachgebiet keine Möglichkeit zur Delegation auf Gruppenleiter gehabt habe, rechtsfehlerfrei. Dieser Umstand kann zwar eine erhöhte Arbeitsbelastung bedingen, begründet aber für sich, anders als die Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern, keine erhöhte Verantwortung. Der Arbeitnehmer war nicht Vorgesetzter qualifizierter Gruppenleiter und hatte keine Mitarbeiter in Bezug auf Führungsverhalten anzuleiten.

Das Landesarbeitsgericht konnte weiterhin annehmen, die Anordnungsbefugnis des Arbeitnehmers für die Ausgaben und Einnahmen in seinem Sachgebiet habe wegen Verbrauchs durch das Heraushebungsmerkmal der „Bedeutung“ im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet, welches die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfordert. Soweit der Arbeitnehmer geltend macht, eine größere Verantwortung als die Anordnungsbefugnis für die Ausgaben des Sachgebiets sei nicht denkbar, fehlt es an einem Vortrag, der einen Vergleich zwischen der schon gesteigerten Verantwortung, die mit einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA verbunden ist, und dem Maß der Verantwortung nach der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA ermöglichen könnte. In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung den Umstand einbeziehen, dass die vom Arbeitnehmer zu vergebenden Mittel durch gesetzliche Vorschriften bestimmt waren. Für den Umfang der Verantwortung durfte es berücksichtigen, ob bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis eine Ermessensentscheidung zu treffen oder – wie vorliegend – lediglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen war. Die damit verbundene Annahme, die Verantwortung für diese Tätigkeit habe auch unter Berücksichtigung des Haushaltsumfangs lediglich dem Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dem Arbeitnehmer sei nicht die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für den nachgeordneten Bereich oder die Allgemeinheit übertragen worden, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich; und vom Arbeitnehmer auch nicht aufgezeigt.

Die von ihm herangezogenen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf alle Einwohner des Landkreises mit entsprechendem Hilfebedarf und auf die des weiteren Landkreises, die Kinder adoptieren möchten, hat das Landesarbeitsgericht bereits bei dem Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA berücksichtigt30. Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoptionsvermittlung habe kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet. Nach dessen nicht angegriffenen Feststellungen unterschieden sich die Aufgaben der Adoptionsvermittlung in den beiden Landkreisen nicht. Es konnte daher davon ausgehen, die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbundene Verantwortung habe sich nicht dadurch erheblich geändert, dass sich seine Zuständigkeit für die Adoptionsvermittlung auf einen weiteren Landkreis mit 75.000 Einwohnern erstreckt habe.

Die Verfahrensrüge gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe nur die Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern koordiniert, jedoch keine konkreten Entscheidungen, die er in diesem Zusammenhang zu treffen hätte, und deren Auswirkungen für die Allgemeinheit oder den innerbetrieblichen Bereich dargelegt, hat das Bundesarbeitsgericht geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO wird insoweit von einer Begründung abgesehen. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, das Landesarbeitsgericht hätte den Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass es für die Beurteilung des herausgehobenen Maßes der Verantwortung darauf ankomme, in welchem Umfang der Jugendhilfeausschuss mit seinen Vorgaben und Entscheidungen die Tätigkeit des Arbeitnehmers beeinflusst.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Erstellung öffentlich-rechtlicher Verträge könne die begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese Aufgabe nur im Jahr 2016 angefallen und nicht erkennbar sei, dass diese Aufgabe zur normalen Tätigkeit des Arbeitnehmers gehört habe, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass ihm die Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern oblag, folgt noch nicht die Zuständigkeit zur Erarbeitung aller in seinem Sachgebiet anfallenden öffentlich-rechtlichen Verträge. Der Arbeitnehmer hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Entscheidungen er bei der inhaltlichen Bearbeitung zu treffen hatte und welche Auswirkungen diese hatten.

Die Revision des Arbeitnehmers ist begründet, soweit sich sein zulässiger Feststellungsantrag auf den Zeitraum ab dem 1.01.2018 bezieht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage insoweit nicht abgewiesen werden.

Die dem Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.01.2018 zusätzlich zugewiesene Aufgabe der Stellvertretung des Leiters des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA für die Eingruppierung zu berücksichtigen. Es handelt sich – anders als das Landesarbeitsgericht es meint – nicht um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit.

Die nicht vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSv. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist von der vorübergehend auszuübenden abzugrenzen (zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit siehe § 14 TVöD/VKA). Dabei ist der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitgebers entscheidend. Aus ihm muss sich ergeben, ob die Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll31. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer diese auf Dauer oder nur zeitlich befristet ausüben soll. Dabei ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit (etwa aus Gründen eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs) von der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit der Stellvertretung anderer Beschäftigter zu unterscheiden. Letztere gehört zur vertraglich nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit32.

Danach ist dem Arbeitnehmer die Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ nicht nur vorübergehend übertragen. Das ergibt sich aus dem von dem Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Schreiben des Amtsleiters vom 14.12.2017. Das Bundesarbeitsgericht kann die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist33. Mit dem Schreiben wurde der Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.01.2018 zum stellvertretenden Amtsleiter des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ bestellt. Die Übertragung dieser Aufgabe ist nach dem Inhalt des Schreibens zeitlich unbegrenzt erfolgt. Das sehen die Parteien nicht anders.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Arbeitnehmer ab dem 1.01.2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aufgaben und Befugnisse mit der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ verbunden sind und wie die Arbeitsorganisation ausgestaltet ist. Dies wird es nachzuholen haben. Anschließend wird es zu bestimmen haben, ob die seit dem 1.01.2018 auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers lediglich aus einem Arbeitsvorgang besteht oder nicht34.

Sollte von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein, wird es zu prüfen haben, ob aufgrund der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ die Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA insgesamt erfüllt sind35. Im anderen Fall, falls die Tätigkeit des Arbeitnehmers als stellvertretender Amtsleiter (zumindest) einen weiteren Arbeitsvorgang bildet und dieser die tariflichen Anforderungen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt, wird zu prüfen sein, ob diese Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).

Im Fall seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA ist der Arbeitnehmer nach § 56 TVöD-BT-V iVm. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 56 (VKA) in der seit dem 1.03.2017 geltenden Fassung der Stufe 6 zuzuordnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21

  1. LAG Berlin-Brandenburg 27.04.2021 – 7 Sa 2120/19 []
  2. st. Rspr., etwa BAG 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 10 mwN []
  3. vgl. BAG 17.11.2010 – 4 AZR 188/09, Rn. 15 []
  4. vgl. ausf. zum inhaltsgleichen § 29 TVÜ-Länder: BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 21, BAGE 172, 130 []
  5. zu diesem Erfordernis: BAG 24.01.1973 – 4 AZR 104/72, BAGE 25, 12; 19.03.1986 – 4 AZR 642/84, zu 2 der Gründe, BAGE 51, 282 []
  6. zu diesem Erfordernis etwa BeckOK TVöD/Steuernagel Stand 1.03.2022 TVöD-AT § 12 Rn. 41 []
  7. zur vollständigen Überprüfung der Rechtsanwendung in der Revisionsinstanz: BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 59 mwN, BAGE 172, 130 []
  8. BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 16 mwN []
  9. BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 17 mwN; zu § 22 BAT BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn. 17 []
  10. vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten: BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn.19 mwN, BAGE 170, 214; 29.01.2020 – 4 ABR 8/18, Rn. 31 mwN; weiterhin BAG 12.06.1996 – 4 AZR 94/95, zu II 2.2 der Gründe []
  11. vgl. für eine Praxisanleiterin: BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn.20 mwN; für den Leiter eines Jugendhauses 12.06.1996 – 4 AZR 94/95, zu II 2.2 der Gründe []
  12. vgl. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 15; zur tariflichen Entwicklung siehe BAG 13.11.2019 – 4 AZR 490/18, Rn. 25 ff., BAGE 168, 306 []
  13. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 23 mwN []
  14. st. Rspr., BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 25 mwN []
  15. vgl. BAG 30.09.1998 – 4 AZR 539/97, zu 3 b der Gründe []
  16. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 27 []
  17. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 30; vgl. 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 36; 8.09.1999 – 4 AZR 609/98, zu I 4 d bb der Gründe, BAGE 92, 266 zu den wortgleichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT []
  18. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 31; 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 36 []
  19. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 32; 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 37 []
  20. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 33 mwN []
  21. zum Prüfungsmaßstab etwa BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 32 []
  22. vgl. BAG 24.02.2021 – 4 AZR 269/20, Rn. 29; allg. 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – aaO mwN []
  23. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 30 bis 33 mit umfangreichen Nachweisen []
  24. vgl. BAG 26.01.2005 – 4 AZR 6/04, zu I 2 b bb (3) (b) (aa) der Gründe, BAGE 113, 291 zur „erheblichen“ Heraushebung durch „das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT []
  25. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 38, BAGE 170, 214; 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 – aaO []
  26. vgl. BAG 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 – aaO []
  27. vgl. BAG 7.05.2008 – 4 AZR 303/07, Rn. 25 mwN []
  28. BAG 7.05.2008 – 4 AZR 303/07, Rn. 31 f. []
  29. BAG 7.05.2008 – 4 AZR 303/07, Rn. 33 []
  30. vgl. BAG 29.01.1986 – 4 AZR 465/84, zu 10 e der Gründe, BAGE 51, 59 []
  31. vgl. BAG 5.07.1967 – 4 AZR 162/66, zu II der Gründe; 24.01.1973 – 4 AZR 104/72, BAGE 25, 12 []
  32. BAG 5.09.1973 – 4 AZR 549/72; Geyer in Sponer/Steinherr TVöD Stand Juni 2022 § 12 TVöD (Bund) Rn.193 f.; siehe auch Brockmannn in Sponer/Steinherr TVöD Stand Juni 2022 § 12 TVöD (VKA) Rn.193 f. []
  33. vgl. BAG 7.09.2021 – 9 AZR 595/20, Rn. 16 mwN []
  34. zu den Maßstäben vgl. BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn.20, 22; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.20 mwN []
  35. zum rechtlich erheblichen Ausmaß siehe BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 68 mwN, BAGE 172, 130 []