Erfahrungsstufen in der Richterbesoldung

Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.

Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer „besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes“ des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen gleich zu besolden sind. Es gibt auch keinen „Grundsatz einer festen Richterbesoldung“ des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.

Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt1. Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung2.

Die vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zur W-Besoldung3 entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen4 gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass dieses Urteils5.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18

  1. wie BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn.19 und – 2 C 3.13, BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13, NVwZ 2016, 131 Rn. 47 []
  2. wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010 []
  3. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, 301 f. []
  4. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, NVwZ 2019, 152 Rn.20 ff. []
  5. wie BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 C 35.17, NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23 []