Mitbestimmung beim Betriebsurlaub in der Universitätsverwaltung

Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient. Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall streiten der Gesamtpersonalrat und der Dienststellenleiter einer Universität darum, ob die Anordnung eines Betriebsurlaubs (verpflichtende Urlaubszeit für grundsätzlich alle Beschäftigten der Dienststelle) für die Zeiten der Jahreswechsel 2020/2021 bis 2023/2024 dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats (Gesamtpersonalrat) unterliegt. Der Dienststellenleiter der Universität  gab den Beschäftigten im Juni 2019 die Festlegung von Urlaubstagen bezogen auf die Jahreswechsel 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 sowie 2023/2024 bekannt. Danach werden sämtliche Einrichtungen der Universität für die Zeit vom 23.12.2020 bis einschließlich 3.01.2021; vom 23.12.2021 bis einschließlich 2.01.2022; vom 23.12.2022 bis einschließlich 2.01.2023 sowie vom 23.12.2023 bis einschließlich 7.01.2024 geschlossen und für alle Beschäftigten und Dienstkräfte vier bzw. fünf bzw. sechs bzw. sieben Arbeitstage als Betriebsurlaub festgelegt. Ausnahmen sind nur aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen zulässig, die von den Bereichen schriftlich zu begründen sind und über die das Präsidium entscheidet. Der Gesamtbetriebsrat stellte fest, dass diese Festlegung der Betriebsurlaubszeiten ohne seine Beteiligung erfolgt sei und leitete das Beschlussverfahren ein.

Hiermit ist der Gesamtbetriebsrat vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos geblieben1. Dieses hat zur Begründung ausgeführt, der Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE sei nicht erfüllt. Die Einführung eines Betriebsurlaubs bedeute nicht die Aufstellung oder Änderung eines Urlaubsplans, sondern die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, die nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliege. Auch der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands sei nicht betroffen. Denn bei der Festlegung von Betriebsurlaub sei für eine Urlaubsplanung im Sinne einer Koordinierung der individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten in einem Programm für deren zeitliche Reihenfolge kein Raum. Sie sei durch den Dienststellenleiter auch mit dienstlichen Notwendigkeiten nachvollziehbar begründet worden.

Der Gesamtbetriebsrat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit der Beschwerde angefochten und vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unverändert beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Präsidiums der … über die Festsetzung des Betriebsurlaubs an der … für die Jahreswechsel 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 sowie 2023/2024 dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats unterliege. Das Oberverwaltungsgericht  Berlin-Brandenburg hat dem Antrag stattgegeben2 und zur Begründung ausgeführt: Der vom Dienststellenleiter angeordnete Betriebsurlaub sei als Aufstellung eines Urlaubsplans nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE mitbestimmungspflichtig. Unter der Aufstellung des Urlaubsplans im Sinne dieser Vorschrift sei die (vollständige oder teilweise) Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs der Beschäftigten einer Dienststelle, ggf. nach Abstimmung sich überschneidender Urlaubswünsche und Berücksichtigung dienstlicher Belange, zu verstehen. Anders als bei einer Urlaubssperre für bestimmte Tage oder Zeiträume werde durch die Anordnung von Betriebsurlaub nicht nur eine der eigentlichen Urlaubsplanung vorgelagerte Organisationsentscheidung getroffen, sondern bereits eine (Teil-)Regelung für die auf einer zweiten Stufe erfolgende eigentliche Urlaubsplanung der einzelnen Beschäftigten, indem ihr Urlaub insoweit verplant und festgelegt werde. Die Anordnung von Betriebsurlaub sei deshalb entgegen der Auffassung des Dienststellenleiters nicht lediglich die Kehrseite einer Urlaubssperre, sondern habe bezogen auf die individuellen Urlaubsansprüche der Beschäftigten und ihre Koordinierung eine weitergehende Qualität.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Dienststellenleiters, die vor dem Bundesverwaltungsgericht nur insoweit Erfolg hatte, wie ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auch hinsichtlich der Festsetzung des Betriebsurlaubs für die Zeiträume der Jahreswechsel 2020/2021 und 2021/2022 Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, weil der hierauf bezogene konkrete Feststellungsantrag unzulässig ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht insoweit nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz Berlin – PersVG BE – in der Fassung des Gesetzes vom 14.07.1994 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Für die Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 steht dem Gesamtbetriebsrat das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE zu.

Bei dem vom Gesamtbetriebsrat vor dem Verwaltungsgericht gestellten und im Beschwerdeverfahren unverändert aufrecht erhaltenen Antrag handelt es sich um einen konkreten Feststellungsantrag. Dieser Antrag ist unzulässig geworden, soweit er die Feststellung einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats für die Zeiträume der Jahreswechsel 2020/2021 und 2021/2022 einschließt. Denn in Bezug darauf fehlt dem Gesamtbetriebsrat inzwischen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein konkretes Feststellungsbegehren ist nur zulässig, solange es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die streitige Maßnahme rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn macht3. Es ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die von ihm in Bezug genommene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet4.

So liegt es hier für die genannten Zeiträume. Die Anordnung von Betriebsferien für die Jahreswechsel 2020/2021 und 2021/2022 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Von ihr gehen daher inzwischen keine die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührenden Rechtswirkungen mehr aus, sodass auch eine Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens insoweit nicht sinnvoll ist. Dem war mit der Neufassung des Tenors der angefochtenen Entscheidung Rechnung zu tragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die hier noch in Rede stehende Anordnung von Betriebsferien durch den Dienststellenleiter dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE unterliegt.

Nach dieser Vorschrift bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen über Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplans mit. Zwischen den Dienststellenleiter ist zu Recht nicht streitig, dass von Relevanz im vorliegenden Fall allein die erstgenannte Alternative („Aufstellung“) ist.

ng des Urlaubsplans im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE. Auf die in der Rechtsbeschwerdebegründung in den Mittelpunkt der Argumentation gestellte begriffliche Abgrenzung zwischen Urlaubsplan und allgemeinen Urlaubsgrundsätzen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an5. Denn die hier im Streit stehende Anordnung von Betriebsurlaub bzw. Dienststellenferien für einen bestimmten Zeitraum lässt sich schon dem Begriff nach der Aufstellung eines Urlaubsplans im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE zuordnen. Diese Auslegung der Vorschrift wird gestützt durch die Gesetzgebungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Regelung. Ihr stehen auch systematische Gesichtspunkte nicht entgegen. Die Frage einer Eingrenzung des Tatbestands des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE stellt sich dann auch nicht mehr mit Blick darauf, dass der Anordnung des Betriebsurlaubs dienstliche Notwendigkeiten zugrunde liegen könnten.

Die Anordnung von Betriebsurlaub, also die Festlegung bestimmter Zeiträume in einer oder mehreren Urlaubsperioden durch den Dienststellenleiter, in denen vorhandener Erholungsurlaub durch die Beschäftigten abzubauen ist, stellt schon der Wortbedeutung nach eine Aufstellung von Urlaubsplänen dar.

Unter der Aufstellung des Urlaubsplans ist ihrem Wortsinn nach zumindest die Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs aller oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten einer Dienststelle für eine oder auch mehrere Urlaubsperioden unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und nach Abstimmung sich gegebenenfalls überschneidender Urlaubsansprüche zu verstehen. Insofern ist der Urlaubsplan das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll6. Er trägt den Charakter einer konkret-generellen Regelung7, weil durch ihn für einen bestimmten Zeitraum die Urlaubsansprüche aller oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten erfasst und geregelt werden.

Nicht von Belang ist dabei, ob die Urlaubsansprüche der Beschäftigten für die Urlaubsperiode vollständig, überwiegend oder nur teilweise „verplant“ werden. Auch eine teilweise Urlaubsplanung, die (zunächst) nur wenige Urlaubstage für alle Beschäftigte oder einen Teil von ihnen umfasst, legt zumindest insoweit den Urlaub dieser Beschäftigten in zeitlicher Hinsicht fest und ist damit die Aufstellung eines (Teil-)Urlaubsplans. Anderenfalls hätte es der Dienststellenleiter in der Hand, sich der Mitbestimmungspflicht durch die Aufstellung von „Kettenteilurlaubsplänen“ zu entziehen. Für ein solches Begriffsverständnis spricht im Übrigen in systematischer Hinsicht auch die zweite Alternative des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE, die jede Änderung des Urlaubsplans der Mitbestimmung unterwirft.

Hiervon ausgehend ist die Anordnung von Betriebsurlaub zunächst deshalb als Aufstellung eines Urlaubsplans anzusehen, weil durch sie unmittelbar die zeitliche Lage des Urlaubs der Beschäftigten mit Bedeutung für ihre gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsansprüche abschließend festgelegt wird8. Es handelt sich bei ihr nicht bloß um eine programmatische Vorfestlegung von Maßgaben für eine spätere Aufstellung eines Urlaubsplans, sondern um eine faktisch abschließende konkret-generelle Regelung, weil die Bestimmung der Lage der jeweiligen Urlaubstage, die mit der Anordnung von Betriebsurlaub einhergeht, keiner weiteren Konkretisierung durch die Dienststelle oder die Beschäftigten bedarf. Das zeitliche Programm der Urlaubsgewährung steht insoweit vielmehr fest, weil der Urlaub der betroffenen Beschäftigten der Sache nach mit einem endgültigen und verbindlichen Charakter auf bestimmte Zeiträume und damit in zeitlicher Hinsicht abschließend festgelegt wird. Diese unmittelbare Konsequenz hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs und des damit korrespondierenden Einsatzes von Urlaubsansprüchen der Beschäftigten unterscheidet die Festlegung von Betriebsurlaub auch von anderen Arten urlaubsbezogener Maßnahmen, welche die Rechtsprechung bisher nicht als Aufstellung eines Urlaubsplans angesehen hat. Denn sie ist – anders als der Dienststellenleiter meint – mit Blick auf diese Wirkungen weder vergleichbar mit der Anordnung von Urlaubssperren, Präsenztagen oder einer Mindestpräsenzquote9 noch mit der Anordnung von Schließzeiten ohne deren zeitliche Festlegung10 oder der allgemeinen Festlegung von Zeiträumen, in denen Urlaub genommen werden muss11.

Diese inhaltliche Bestimmung des Begriffs der „Aufstellung des Urlaubsplans“ ist mit dem Sinn und Zweck des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE und seiner Entstehungsgeschichte vereinbar. Aus beidem folgt außerdem, dass es der Einordnung der Anordnung von Betriebsurlaub als Aufstellung eines Urlaubsplans nicht entgegensteht, wenn dieser nicht auch dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.

Der Sinn und Zweck der Mitbestimmungspflicht bei der Aufstellung eines Urlaubsplans nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE wie auch nach den vergleichbaren Vorschriften der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der übrigen Länder besteht darin, dem Personalrat die Möglichkeit der Einwirkung auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters bei der Urlaubsfestsetzung zu geben, um unter Beachtung der Interessen des Dienstbetriebs das Interesse der Beschäftigten an einer gleichmäßigen Verteilung der Urlaubszeiten durchzusetzen und dabei erforderlichenfalls deren Urlaubswünsche zu harmonisieren. Wegen dieses Schutzzwecks besteht das Mitwirkungsrecht nur, soweit kollektive Interessen betroffen sind, weil entweder dienstliche Interessen mit Freistellungsinteressen allgemein abzustimmen sind oder Urlaubswünsche von Beschäftigten in Widerstreit geraten, da sie aus dienstlichen Gründen nicht gleichzeitig erfüllt werden können12. Dies setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass der Urlaubsplan stets zugleich auch der Abstimmung konkurrierender individueller Urlaubswünsche der Beschäftigten dienen muss13. Kollektive Interessen sind vielmehr auch dann berührt, wenn die Dienststellenleitung einen Betriebsurlaub festsetzt, von dem alle Beschäftigten einer Dienststelle oder Arbeitseinheit betroffen sind, sodass hinsichtlich der arbeits- bzw. dienstfreien Tage von vornherein kein Abstimmungsbedarf von Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander besteht. In einem solchen Fall konzentriert sich der Koordinierungsbedarf auf den Ausgleich etwaig entgegenstehender Urlaubsinteressen der Beschäftigten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung im Zweifel nicht alle mit der Verpflichtung einverstanden sein werden, zu Lasten ihrer Urlaubskonten ihre tariflichen bzw. gesetzlichen Urlaubsansprüche im vom Dienststellenleiter vorbestimmten Zeitraum einsetzen zu müssen, mit den von diesem für den Betriebsurlaub angeführten dienstlichen Belangen.

Die Entstehungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Die Mitbestimmungspflicht bei der „Aufstellung eines Urlaubsplans“ war bereits in der Ursprungsfassung des Berliner Personalvertretungsgesetzes aus dem Jahre 1957 enthalten (damals § 61 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e PersVG BE). Der Entwurfsbegründung lässt sich hierzu nur allgemein die programmatische Aussage entnehmen, der Entwurf habe sich von dem Ziel einer wirklichen Demokratisierung der Verwaltung leiten lassen und überall dort eine Mitbestimmung vorgesehen, wo ein echter Interessenausgleich zwischen Verwaltung und Bediensteten dies fordere14. Im Übrigen folgte der Berliner Entwurf dem Grundgedanken einer möglichst weitgehenden Anpassung an das Bundesrecht. Dieses sah ebenfalls von Anfang an die Mitbestimmung bei der Aufstellung des Urlaubsplans vor (damals § 67 Abs. 1 Buchst. c PersVG 1955). In der Entwurfsbegründung hierzu ist ausgeführt, dass die Aufstellung des Urlaubsplans in den Verwaltungen und in den Bundesgerichten auch die Interessen der Staatsbürger zu beachten habe. Der Leiter der Dienststelle habe dabei diese Interessen wahrzunehmen15. Diesen Erwägungen lässt sich unschwer entnehmen, dass sowohl der Bundesgesetzgeber wie auch derjenige in Berlin vor allem einen Koordinierungsbedarf der Urlaubsansprüche der Beschäftigten mit dienstlichen Interessen und nicht die Koordinierung konkurrierender individueller Urlaubswünsche der Beschäftigten untereinander im Auge hatten.

Der Einordnung der Festsetzung von Betriebsurlaub als Aufstellung eines Urlaubsplans im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE stehen auch keine übergreifenden systematischen Erwägungen entgegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die betriebsverfassungsrechtliche Regelung zur Mitbestimmung in Urlaubsangelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in der gegenwärtig geltenden Fassung hat der Betriebsrat mitzubestimmen unter anderem bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Dazu geht das Bundesarbeitsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Literatur davon aus, dass eine einheitliche Gewährung von Urlaub für alle oder Teile der Arbeitnehmer – und damit auch die Einführung von Betriebsurlaub – als Frage allgemeiner Urlaubsgrundsätze einzustufen sei16. Der Dienststellenleiter will hieraus, ausgehend von der Prämisse, dass die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE nicht unterfalle, ableiten, die Festsetzung von Betriebsurlaub müsse nach dem Berliner Personalvertretungsrecht mitbestimmungsfrei sein. Ein solcher Rückschluss lässt sich aber schon deswegen nicht ziehen, weil sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht folgern lässt, die Festlegung von Betriebsurlaub könne im Fall einer fehlenden normativen Differenzierung zwischen der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einerseits und der eines Urlaubsplans andererseits nicht auch als Letzteres anzusehen sein. Denn in das Betriebsverfassungsgesetz ist die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze als Mitbestimmungstatbestand erst im Jahre 1972 aufgenommen worden; zuvor war nach § 56 Abs. 1 Buchst. c BetrVG 1952 allein die Aufstellung des Urlaubsplans durch den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Als solche hat das Bundesarbeitsgericht aber auch schon für § 56 Abs. 1 Buchst. c BetrVG 1952 unter Verweis auf zahlreiche Stimmen in der arbeitsrechtlichen Literatur „die Festlegung der Grundsätze, nach denen Urlaub gewährt werden soll“, angesehen und hierunter ausdrücklich die Festlegung von Betriebsurlaub verstanden17.

Stellt sich damit die Anordnung von Betriebsurlaub als Aufstellung eines Urlaubsplans und nicht als Formulierung allgemeiner Urlaubsgrundsätze dar, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Tatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE einzugrenzen ist, wenn der Anordnung dienstliche Notwendigkeiten zugrunde liegen18. Hieran ändert sich im Übrigen auch nichts dadurch, dass die Aufstellung eines Urlaubsplans nicht notwendig dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dienen muss. Denn eine derartige tatbestandliche Begrenzung des Mitbestimmungsrechts scheidet aus19. Die diesbezüglichen Erwägungen greifen auch hinsichtlich der Letztentscheidungsbefugnis der der Volksvertretung verantwortlichen Stelle nach der Berliner Rechtslage in entsprechender Weise20.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2022 – 5 P 14.21

  1. VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 – 60 K 10.19 PVL []
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2021 – 60 PV 12720 []
  3. BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2009 – 6 P 2.08, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 16 Rn. 11; und vom 16.09.2019 – 5 P 5.18, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 46 Rn. 13 m. w. N. []
  4. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 05.10.2011 – 6 P 7.10 10 m. w. N. []
  5. vgl. dazu nunmehr BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 – 5 P 17.21, Rn. 10 []
  6. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1993 – 6 P 19.90, BVerwGE 91, 343 <344 f.> Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand: Mai 2021, § 75 Rn. 386 []
  7. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2007 – 6 P 7.06, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 40 []
  8. ebenso schon VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.10.1991 – 15 S 1934/90 13; und vom 20.06.2000 – PL 15 S 2134/99 – PersR 2000, 431 []
  9. vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.01.1993 – 6 P 19.90, BVerwGE 91, 343; und vom 23.08.2007 – 6 P 7.06, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2020 – 6 L 2/18 – PersV 2020, 262 Rn. 40 f. []
  10. vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.11.1992 – 17 P 92.3068 – PersV 1993, 378 []
  11. vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.2020 – 22 B 347/20.PV – NZA-RR 2020, 608 []
  12. vgl. Kaiser/Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl.2020, § 75 BPersVG, Rn. 280, 282 []
  13. in diesem Sinne aber möglicherweise BVerwG, Beschlüsse vom 19.01.1993 – 6 P 19.90, BVerwGE 91, 343 <343 f.> und vom 23.08.2007 – 6 P 7.06, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 40 []
  14. AbghDrs. II/756 S. 14 []
  15. BT-Drs. 2/1189 S. 10 []
  16. vgl. BAG, Beschluss vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79 – BAGE 36, 14 <19> []
  17. BAG, Urteil vom 12.10.1961 – 5 AZR 423/60 – BAGE 11, 318 <321 f.> vgl. ferner BAG, Urteil vom 16.12.2008 – 9 AZR 164/08 – BAGE 129, 46 Rn. 35 []
  18. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1993 – 6 P 19.90, BVerwGE 91, 343 <344 f.> []
  19. vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 – 5 P 17.21, Rn.19 []
  20. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 – 5 P 7.20 – ZTR 2022, 329 Rn. 13 []