Rechtsschutz gegen die eingestellte Sicherheitsüberprüfung
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz gibt keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird1.
Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung – hier: eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) – ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden2. Da der Antragsteller im hier entschiedenen Fall jedoch im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens und seither nur bis zur Höhe einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) eingesetzt ist und die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine höhere Sicherheitsstufe erfordern würde, nicht beabsichtigt ist, ist er durch die Einstellung des Ü3-Verfahrens nicht beschwert.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2017 – 1 WB 29.16