Rechtsschutz gegen die eingestellte Sicherheitsüberprüfung

Das Si­cher­heits­über­prü­fungs­ge­setz gibt kei­nen An­spruch dar­auf, dass ei­ne von ei­ner kon­kret be­ab­sich­tig­ten Be­trau­ung mit ei­ner si­cher­heits­emp­find­li­chen Tä­tig­keit un­ab­hän­gi­ge Si­cher­heits­über­prü­fung durch­ge­führt wird1.

Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung – hier: eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) – ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden2. Da der Antragsteller im hier entschiedenen Fall jedoch im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens und seither nur bis zur Höhe einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) eingesetzt ist und die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine höhere Sicherheitsstufe erfordern würde, nicht beabsichtigt ist, ist er durch die Einstellung des Ü3-Verfahrens nicht beschwert.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2017 – 1 WB 29.16

  1. vgl. BVer­wG, Be­schluss vom 21. Ju­li 2016 – 1 WB 35.15 – Buch­holz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 LS 1 und Rn. 25 []
  2. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 – 1 WB 37.06, Rn. 27; und vom 21.03.2013 – 1 WB 67.11, NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 18 []