Sprengstoffentschärfer im Bundeswehr-Auslandseinsatz – und keine Erschwerniszulage?

Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Sprengstoffentschärfer sog. Erschwerniszulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, müssen diese vorerst nicht zurückzahlen.

Das Bundesverwaltungsamt hatte Beträge zwischen 3.700 € und 77.000 € von den vier klagenden Soldaten zurückgefordert. Die Zulage von rund 36 € je kontrolliertem Fahrzeug hätte nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts nur gezahlt werden dürfen, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen hätte. Dies sei bei den durchgeführten Routinekontrollen aber nicht der Fall gewesen. Die abstrakte Gefährdung der stationierten Soldaten sei bereits durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Rückforderungsbescheide aufgehoben:

Es könne offen bleiben, so das Verwaltungsgericht, ob die Zahlung der Zulagen an die Soldaten zu Unrecht erfolgt ist. Denn die nach der Rechtsprechung in den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen gebotene Billigkeitsentscheidung begegnet hier schon aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Angemessen ist im Regelfall ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages. Im Fall der Kläger ergibt sich ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde. Dieses ist in den Rückforderungsbescheiden aber fehlerhaft unberücksichtigt geblieben.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 1. September 2025 – 1 K 2073/24, 1 K 2473/24, 1 K 2560/24 und 1 K 2818/24