Die Überstunden des Teilzeitbeamten – und das Ruhegehalt
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.
Eine über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist mithin nicht ruhegehaltfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg …
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