Der Zivilrechtsweg für den Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten
Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2
Weiterlesen…Aktuelle Rechtsnachrichten für den öffentlichen Dienst
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Weiterlesen…Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zuständig. Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und
Weiterlesen…Für Verpflichtungsbegehren, mit denen der Gesamtvertrauenspersonenausschuss die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Maßgeblich
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