Entschädigung für den wegen seiner Schwerbehinderung erfolglosen Stellenbewerber – und der Rechtsmissbrauch
Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein.
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