Studienfahrten – und keine Erschwerniszulage für den Lehrer

Einem Lehrer stehen für die Teilnahme an mehrtägigen Studienfahrten keine Ansprüche nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) idF der Bekanntmachung vom 03.12 19981 zu.

Die Frage, ob der zeitliche Aufwand eines vollzeitbeschäftigten Lehrers für die Teilnahme an Schulfahrten, zu denen ua. Klassen- und Studienfahrten zählen2, in den Zeiten von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr bereits durch das regelmäßige Arbeitsentgelt abgegolten ist, kann durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.19853 als hinreichend geklärt angesehen werden.

Die EZulV regelt nur die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 1 EZulV). In gleicher Weise bestimmt § 5 Abs. 3 EZulV, dass die Zulage nicht gewährt wird, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Lehrer gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Vergütung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind4.

Das ist bei Tätigkeiten wie der Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind, nicht der Fall5. Die einem Lehrer gemäß § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht beinhaltet nicht nur die Erteilung der festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfasst alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind. Dazu gehört grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung von ein- oder mehrtägigen Schulfahrten.

Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen zielt ebenso darauf ab, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen6.

Das kommt so auch in den maßgeblichen Regelungen des hier beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Ausdruck (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG M-V; Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 23.09.2013 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, aaO, abgelöst durch Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 22.09.2017, aaO).

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. November 2018 – 6 AZN 569/18

  1. BGBl. I S. 3497 []
  2. vgl. Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 23.09.2013 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 265; abgelöst durch Ziff. 1.3 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 22.09.2017, Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 132 []
  3. BAG 26.04.1985 – 7 AZR 432/82, BAGE 48, 327 []
  4. vgl. zu Beamten BVerwG 22.03.2018 – 2 C 43.17, Rn. 14 []
  5. vgl. für beamtete Lehrer VG Düsseldorf 5.10.2012 – 26 K 1169/12 []
  6. BAG 26.04.1985 – 7 AZR 432/82, zu II 2 b der Gründe, aaO; LAG Sachsen-Anhalt 4.06.2010 – 2 Sa 325/09, zu II 3 a bb der Gründe; für beamtete Lehrer: BVerwG 23.09.2004 – 2 C 61.03, zu 2 der Gründe, BVerwGE 122, 65; OVG Lüneburg 5.11.2013 – 5 LB 64/13, zu I 1 der Gründe []