Stufenzuordnung beim KraftfahrerTV Bund
Der KraftfahrerTV Bund sieht die Berücksichtigung von aufgrund einer früheren Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung, gleichgültig, ob einschlägig oder nicht, bei der Stufenzuordnung anlässlich der Einstellung nicht vor. Er enthält keine Bestimmung eines solchen Inhalts. Das ist konsistent, da er auf neu eingestellte Kraftfahrer keine Anwendung findet.
Der Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund ist nach seinem § 1 iVm. der Protokollerklärung hierzu erst eröffnet, wenn der dem TVöD unterfallende Kraftfahrer des Bundes nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist, weil er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Für die Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund bedarf es daher stets des zeitlichen Vorlaufs zumindest eines vorangegangenen Kalenderhalbjahres. Neu eingestellte Kraftfahrer können demzufolge vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des jeweils laufenden (ggf. bereits angebrochenen) Kalenderhalbjahres zunächst nicht unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen1. Vielmehr gilt bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem die zur erstmaligen Eröffnung des Anwendungsbereichs des KraftfahrerTV Bund erforderlichen Überstunden geleistet werden, allein der TVöD. Ein anderes Tarifverständnis folgt nicht aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25.09.2019 zum KraftfahrerTV Bund2. Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen – wie hier – keinen Ausdruck findet3.
Die bei der Einstellung erforderliche Stufenzuordnung erfolgt auch für Kraftfahrer stets auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 TVöD (Bund). Darum können insoweit, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD (Bund) vorliegen, höchstens drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Bei der Stufenzuordnung bei der Einstellung von Kraftfahrern ist nicht die Stufenregelung in der Anlage 1 zum KraftfahrerTV Bund unter Außerachtlassung der Höchstbegrenzung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) von drei Jahren anzuwenden. Dies führte zu einer unzulässigen Vermischung der Regelungen des KraftfahrerTV Bund sowie des TVöD, indem aus beiden Tarifverträgen die für den Arbeitnehmer jeweils günstigeren Regelungen herausgegriffen und im Ergebnis zu einem völlig neuen, nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechenden Regelungswerk zusammengesetzt würden.
Im Hinblick auf die Stufenzuordnung bei der Einstellung besteht auch kein Spezialitätsverhältnis zwischen dem TVöD und dem KraftfahrerTV Bund.
Der KraftfahrerTV Bund enthält, wie § 1 KraftfahrerTV Bund zeigt, in Ergänzung zum TVöD Sonderregelungen für unter den TVöD fallende Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes. Gemäß dem Spezialitätsgrundsatz verdrängt der KraftfahrerTV Bund mithin den TVöD, sofern sein Geltungsbereich eröffnet ist und er denselben Sachverhalt wie der TVöD regelt. Als speziellerer Tarifvertrag geht der KraftfahrerTV Bund dem TVöD in diesen Fällen, aber auch nur in diesen Fällen, vor. Im Übrigen bleibt der TVöD nach dem Willen der Tarifvertragsparteien uneingeschränkt anwendbar4.
Dieses systematische Verständnis belegt auch die Protokollerklärung zu der Eingruppierungsregelung in Teil III Nr. 10 Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Danach wird bei der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 wegen des Fahrens sondergeschützter (voll gepanzerter) Fahrzeuge die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD angerechnet. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien in allen anderen Fällen der Nr. 10, die Fahrerinnen und Fahrer und damit auch solche, die den Regelungen des KraftfahrerTV Bund unterfallen, betrifft, von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD ausgehen, also die Regelungen des TVöD zur Stufenlaufzeit grundsätzlich uneingeschränkt anwenden wollen.
Dass die Stufenregelung in der Anlage 1 zum KraftfahrerTV Bund kein Maßstab für die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung sein kann, sondern die Stufenzuordnung bei Einstellung auch bei einem Kraftfahrer allein nach den Vorgaben des § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) erfolgt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass dieser Tarifvertrag auf neu einzustellende Kraftfahrer nicht anzuwenden ist. Die Voraussetzung der Ableistung von mindestens 15 Überstunden in einem Kalendermonat im „vorangegangenen Kalenderhalbjahr“ kann kein Kraftfahrer bereits bei der Einstellung erfüllen. Darum ist eine Konkurrenz zwischen den beiden Tarifverträgen zu diesem Zeitpunkt denknotwendig ausgeschlossen. Damit trägt auch das vom Landesarbeitsgericht gegen die Anwendung des § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) auf Kraftfahrer angeführte systematische Argument, diese Regelung beziehe sich nur auf Absatz 1 und die dort angeführten sechs Stufen und passe deshalb nicht zur Anlage 1 zum KraftfahrerTV Bund, die keine sechs Stufen enthalte, nicht. Denklogisch kann und braucht der KraftfahrerTV Bund keine Stufenzuordnungsregelung bei Einstellung zu enthalten.
Die Regelung zur Vergütungshöhe in § 4 KraftfahrerTV Bund steht der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) auf die Stufenzuordnung von Kraftfahrern bei ihrer Einstellung ebenfalls nicht entgegen. Die Zahlung von Pauschalentgelt ist eine besondere Entlohnungsform, bei der anstelle von Einzelzahlungen eine (pauschalierte) Gesamtvergütung geleistet wird5. Diese tritt gemäß § 4 Abs. 1 KraftfahrerTV Bund an die Stelle des Tabellenentgelts (§ 15 Abs. 1 TVöD) und des Entgelts sowie der Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD). Ein weitergehender Regelungsinhalt ist damit nicht verbunden. Insbesondere lassen sich dem Tarifvertrag entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass mit der Erhöhung des Entgelts im Vergleich zur Entgelttabelle der Anlage A (Bund) zum TVöD nicht nur das Tabellenentgelt sowie Überstunden pauschaliert abgegolten, sondern gleichzeitig die fehlende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung kompensiert werden soll. Der Umstand, dass der KraftfahrerTV Bund für neu eingestellte Kraftfahrer (zunächst) nicht gilt, spricht im Gegenteil gerade gegen diese Annahme.
Für den weiteren Stufenverlauf und -aufstieg nach der Einstellung und der späteren Eröffnung des Anwendungsbereichs des KraftfahrerTV Bund sehen weder § 16 TVöD (Bund) noch der KraftfahrerTV Bund eine erstmalige oder nochmalige Anrechnung von Berufserfahrung, sei sie einschlägig, förderlich oder keines von beidem, vor. Vielmehr kann die für den Stufenaufstieg von Kraftfahrern vorausgesetzte weitere Stufenlaufzeit – vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD – nur durch eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe „bei ihrem Arbeitgeber“ erworben werden (§ 16 [Bund] Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 3 TVöD). Da der den TVöD ergänzende KraftfahrerTV Bund nicht ausdrücklich etwas anderes regelt und sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien finden lassen, gilt auch für den Stufenaufstieg von Kraftfahrern das Grundprinzip des § 16 Abs. 4 TVöD (Bund). Der Begriff „Jahr“ in der Anlage 1 zum KraftfahrerTV Bund bezieht sich daher – entgegen der Annahme der Revision – auf die Jahre der Stufenlaufzeit im Sinne der Definition in § 16 Abs. 4 TVöD (Bund), nicht aber auf sämtliche Jahre einschlägiger Berufserfahrung, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber sie erworben wurden. Der Begriff „Jahr“ ist, anders als die Arbeitgeberin annimmt, auch nicht mit „Betriebszugehörigkeit“ oder „Zeiten der Beschäftigung als Kraftfahrer iSd. KraftfahrerTV Bund“ gleichzusetzen. Einen solchen Schluss rechtfertigt auch § 7 KraftfahrerTV Bund nicht. Dort haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich auf eine „mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung nach diesem Tarifvertrag“ und nicht auf „Jahre“ abgestellt.
Um im Fall der Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund im bestehenden Arbeitsverhältnis die Zuordnung zu einer der drei Stufen des KraftfahrerTV Bund vornehmen zu können, sind diese mit den Stufen des § 16 Abs. 1, Abs. 4 TVöD (Bund) zu harmonisieren6. Von diesem Erfordernis sind auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen, da nach den Regelungen des § 1 KraftfahrerTV Bund im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses ein mehrfaches Hineinwachsen oder Herausfallen in seinen bzw. aus seinem Geltungsbereich möglich ist. Es kann daher zu einem (mehrfachen) Wechsel zwischen der Stufenregelung des § 16 TVöD (Bund) und der des KraftfahrerTV Bund kommen.
Für eine Harmonisierung der Stufenregelungen spricht zudem, dass beide im Grundsatz eine ununterbrochene Tätigkeit der Beschäftigten innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber von insgesamt 15 Jahren voraussetzen, um die Endstufe zu erreichen. Überdies entspricht die Stufe „1.-10. Jahr“ des KraftfahrerTV Bund derjenigen Stufenlaufzeit, die § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) im Grundsatz für das Erreichen der Stufe 5 voraussetzt. Sie umfasst mithin den Zeitraum der Stufen 1 bis 4, während die Stufenlaufzeiten der weiteren Stufen „11.-15. Jahr“ und „ab 16. Jahr“ mit denen der Stufen 5 und 6 übereinstimmen.
Da die Stufenzuordnung bei der Einstellung ausschließlich nach den Vorgaben des § 16 TVöD (Bund) erfolgt, muss diese Zuordnung Ausgangspunkt für den weiteren Stufenverlauf sein. Für die Stufenfindung im Rahmen des KraftfahrerTV Bund ist sodann zu ermitteln, in welchem Gesamtjahr der Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 4 TVöD (Bund), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Zeit des Verbleibs des Kraftfahrers in derselben Entgeltgruppe weiter „mitläuft“, sich der Beschäftigte im Zeitpunkt seines (erstmaligen oder wiederholten) Wechsels in den KraftfahrerTV Bund befindet. Dazu sind, ausgehend von der dem Beschäftigten bei der Einstellung zuzu (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 3 TVöD [Bund]) oder zuerkannten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD [Bund]) Stufenlaufzeit, alle in derselben Entgeltgruppe bei seinem Arbeitgeber seitdem unter Berücksichtigung etwaiger Stufenlaufzeitverkürzungen oder -verlängerungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD erlangten Stufenlaufzeiten hinzuzurechnen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis aus dem Anwendungsbereich des KraftfahrerTV Bund herausfällt. Entsprechend der Gesamtjahre seiner Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe ist der Beschäftigte einer der Stufen des KraftfahrerTV Bund bzw. des § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) zuzuordnen.
Dies stellt sicher, dass die dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund unterfallenden Beschäftigten hinsichtlich der Stufenzuordnung nicht benachteiligt werden. Nur ein solches Verständnis entspricht dem oben dargestellten Verhältnis zwischen dem TVöD und dem diesen lediglich ergänzenden KraftfahrerTV Bund. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn für die Stufenfindung im KraftfahrerTV Bund, wie die Arbeitgeberin es annimmt, nur die in seinem Geltungsbereich zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt würden. Dann müsste der Kraftfahrer bei jedem neuen Hineinwachsen wieder im „1. Jahr“ anfangen bzw. blieben die Beschäftigungszeiten, in denen er zwar ununterbrochen bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer in derselben Entgeltgruppe tätig ist, allerdings nicht dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund unterfällt, bei der Ermittlung des zu zahlenden Pauschalentgelts unberücksichtigt. Ebenso wenig entspricht das vom Kraftfahrer angenommene Verständnis des Begriffs „Jahr“ dahingehend, dass damit der reine Bestand des Arbeitsverhältnisses oder sämtliche Zeiten einer Kraftfahrertätigkeit – gleich bei welchem Arbeitgeber – gemeint sind, dem Verhältnis von TVöD und Kraftfahrer TV Bund. Dies würde die dem letztgenannten Tarifvertrag unterfallenden Beschäftigten im Vergleich zu den „TVöD-Kraftfahrern“ bevorteilen. Es hätte auch zur Konsequenz, dass bspw. die Regelung des § 17 Abs. 3 TVöD obsolet wäre.
Eine Höher- oder Herabgruppierung von Kraftfahrern erfolgt nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 TVöD, wobei ggf. die Sonderregelung in der Protokollerklärung zu der Eingruppierungsregelung in Teil III Nr. 10 Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund für Fahrer von sondergeschützten Fahrzeugen zu beachten ist (Mitnahme angebrochener Stufenlaufzeiten bei Höhergruppierung). Fällt eine solche Umgruppierung mit dem Wechsel in den KraftfahrerTV Bund, weil der Kraftfahrer erstmals oder wieder dessen Geltungsbereichsvoraussetzungen erfüllt, oder mit dem Herausfallen aus seinem Geltungsbereich zusammen, weil entweder kein Pauschalentgelt mehr geschuldet oder der Beschäftigte nicht mehr als Fahrer tätig ist, ist unter Berücksichtigung der bisher erreichten Stufenlaufzeiten zunächst die jeweils zutreffende Stufe nach dem KraftfahrerTV Bund (beim Wechsel in dessen Geltungsbereich) bzw. § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) (beim Herausfallen aus dem KraftfahrerTV Bund) zu ermitteln. Sodann ist § 17 Abs. 5 TVöD anzuwenden. Dies bedeutet, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der ermittelten Stufe von vorne beginnt, bei einer Herabgruppierung die angebrochene Stufenlaufzeit hingegen erhalten bleibt. Erneute Wechsel zwischen den Stufenregelungen des § 16 TVöD (Bund) und dem KraftfahrerTV Bund zu einem späteren Zeitpunkt sind ausgehend hiervon vorzunehmen.
Dieses Zuordnungssystem gilt für am 1.10.2005 vorhandene Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer in gleicher Weise, auch wenn für diese gemäß Anlage 3 zum KraftfahrerTV Bund insgesamt vier Stufen vorgesehen sind und weder einzelne Stufenlaufzeiten noch die erforderliche Gesamtzeit zum Erreichen der Endstufe mit dem TVöD übereinstimmen. Die abweichende Stufenregelung ist dem Umstand geschuldet, dass die Tarifvertragsparteien aus Besitzstandsgründen bei den aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) übergeleiteten Beschäftigten des Bundes an den für diese bis dahin bestehenden Lohnstufenregelungen festgehalten und lediglich die erste Stufe noch einmal aufgeteilt haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 133/23
- Breier/Dassau TVöD Teil C 2.1 § 1 KraftfahrerTV Bund Stand April 2022 Rn. 7; in diesem Sinn auch BAG 15.07.2021 – 6 AZR 301/20, Rn. 22 [↩]
- BMI, Rundschreiben vom 25.09.2019 – D5-31005/26#3, GMBl. S. 1370 [↩]
- BAG 16.07.2020 – 6 AZR 321/19, Rn. 43; 5.09.2019 – 6 AZR 455/18, Rn. 26, BAGE 168, 1; 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 17 [↩]
- vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 301/20, Rn. 35 zur Anwendung des Überstundenbegriffs des TVöD im Rahmen des KraftfahrerTV Bund [↩]
- vgl. BAG 23.11.2006 – 6 AZR 317/06, Rn. 25, BAGE 120, 239 [↩]
- vgl. die Tabelle bei Breier/Dassau TVöD Teil C 2.1 § 4 KraftfahrerTV Bund Stand November 2019 Rn. 5 ff. [↩]




