Tarifliche Entgeltregelung – und der Schutzbereich der Berufsfreiheit
Tarifliche Entgeltregelungen sind stets ein Kompromiss zwischen den kollidierenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das Aushandeln von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist jedoch gerade Aufgabe der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien und von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber tariflichen Entgeltregelungen daher erst eröffnet, wenn sie den existentiellen Kern der Berufsfreiheit betreffen.
Dies gilt auch für den TV-L und das dortige System von Höher- und Herabgruppierungen:
Nach den von den Tarifvertragsparteien gefundenen Regelungen stellen sowohl Höher- als auch Herabgruppierungen grundsätzlich vergütungsrechtliche Zäsuren dar, welche das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringen1. Die Berufserfahrung, die der Beschäftigte in seiner bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach der Konzeption des Tarifvertrags für die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe keine Rolle mehr; sie wird „auf null“ gesetzt2. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Lehrerin – unabhängig vom konkreten Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe, welche insoweit allenfalls für die Eingruppierung in eine konkrete Entgeltgruppe Berücksichtigung finden könnte. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung haben die Tarifvertragsparteien hingegen ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden.
Dagegen spricht nicht, dass § 17 Abs. 4 TV-L eine betragsbezogene Höher- und eine stufengleiche Herabgruppierung vorsieht. Diese Bestimmungen haben allein eine besitzstandsregelnde Funktion. Es obliegt den Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob Einkommensverluste und -nachteile, die sich nach dem Regelungssystem des TV-L in Verbindung mit den Entgelttabellen durch die Stufenzuordnung nach einer Änderung der Eingruppierung häufig ergeben, überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang kompensiert werden sollen. Insoweit sieht § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L für den Fall der Höhergruppierung zwar vor, dass Beschäftigte mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten sollen und gewährt damit vollen finanziellen Besitzstand. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L vorgenommene stufengleiche Zuordnung bei Herabgruppierungen haben sich die Tarifvertragsparteien dagegen für eine nur beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der „erreichten“ Stufe entschieden. Die nachteiligen finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit allenfalls abgemildert werden3.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis e TV-L. § 17 Abs. 3 TV-L regelt die Frage, welche Unterbrechungszeiten den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L gleichstehen und welche Auswirkungen andere Unterbrechungen haben. Die Norm bezieht sich nur auf § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L und damit allein auf die Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe4. Die Lehrerin beansprucht jedoch keine Anrechnung von Stufenlaufzeiten in derselben Entgeltgruppe, sondern die Neuzuordnung zu einer Entgeltstufe nach erfolgter Herabgruppierung. Hierauf findet § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis e TV-L keine Anwendung5.
Ein Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Entgeltstufe 5 folgt – anders als die Lehrerin meint – auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TV-L, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L gleichgestellt sind.
Auch § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TV-L bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L innerhalb derselben Entgeltgruppe und ergänzt diese Vorschrift6. Entscheidend ist die vorübergehende Unterbrechung des Erwerbs von Berufserfahrung in einer bestimmten Entgeltgruppe. Dies erfasst nur den Fall des § 14 TV-L7. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.
Die Lehrerin ist mit den Aufgaben einer Studiendirektorin nicht nur vorübergehend iSv. § 14 Abs. 1 TV-L betraut worden.
Sie hat weder behauptet, die Übertragung dieser Funktionsstelle sei bereits von Beginn an nicht auf Dauer angelegt gewesen, noch hat sie (fristgerecht) die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Rechtstatsache8, die Funktion in der höheren Entgeltgruppe sei ihr dauerhaft übertragen worden, mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO9 angegriffen. Das Bundesarbeitsgericht ist deshalb an diese Feststellung gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der von der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Auffassung beurteilt sich die Frage, ob die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft erfolgt ist, nicht rückblickend, sondern – wovon das Landesarbeitsgericht unausgesprochen ausgegangen ist – aus der ex-ante-Perspektive.
Der TV-L unterscheidet zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Während er unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe versteht10, regelt § 14 TV-L deren nur vorübergehende Übertragung. Diese Norm setzt die Möglichkeit voraus, im Wege des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend und vertretungsweise übertragen zu können, und bestimmt, wofür auch ihre systematische Stellung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ spricht, deren Vergütung. Damit enthält § 14 TV-L eine Ausnahme von der Tarifautomatik, die bei der Übertragung einer „nicht nur vorübergehend auszuübenden höherwertigen Tätigkeit“ zu einer dauerhaften Höhergruppierung führt11. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss deshalb billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen12. Das setzt voraus, dass nicht lediglich das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss. Dies steht einer von der Lehrerin für erforderlich erachteten rückblickenden Betrachtung entgegen. Auf die erst im Rückblick feststellbare tatsächliche zeitliche Dauer der Ausübung der endgültig übertragenen höherwertigen Tätigkeit kommt es folglich für die Stufenzuordnung nach Herabgruppierung nicht an.
Die Lehrerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung entgegen ihrem Vortrag vor dem Bundesarbeitsgericht auch nicht auf seine Entscheidung vom 18.02.202113 stützen, wonach der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinn einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet wird. Durch die einschränkende Wendung „meist“ hat das Bundesarbeitsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Tarifvertragsparteien bei Überleitungen in neue Eingruppierungsordnungen eine daraus folgende Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe ebenfalls als Höhergruppierung ansehen können14. Entsprechendes gilt auch für Eingruppierungen in höhere Entgeltgruppen infolge einer Höherbewertung bestimmter Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien. Keinesfalls liegt hierin ein Ausschluss einer „Höhergruppierung“ im tariflichen Sinn bei Fällen einer im Nachhinein nur zeitlich begrenzten Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.
Eine Sicherung der bereits in der Entgeltgruppe 14 TV-L erreichten Stufe 5 nach der erfolgten Herabgruppierung aus Entgeltgruppe 15 TV-L kommt auch nicht im Wege einer ergänzenden Tarifauslegung in Betracht, selbst wenn die Lehrerin ihre Unterrichtstätigkeit während der gesamten Dauer der Höhergruppierung ausgeübt haben sollte. Die Voraussetzungen einer solchen Auslegung liegen nicht vor15.
Dabei kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L bereits deshalb ausscheidet, weil die Tarifvertragsparteien die Konstellation, dass Beschäftigte auch nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit die Aufgaben der niedrigeren Entgeltgruppe durchgehend weiter wahrnehmen, zwar gesehen, aber bewusst nicht abweichend geregelt haben, sodass es schon an einer unbewussten Regelungslücke fehlt16. Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke könnte diese wegen der durch die Tarifautonomie gewährleisteten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht durch das Bundesarbeitsgericht geschlossen werden17. Den Tarifvertragsparteien bliebe vorliegend ein Gestaltungsspielraum zur Lückenschließung, etwa über eine verpflichtende Verkürzung der Stufenlaufzeiten oder eine Zulagenregelung. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine etwaige Lücke nur auf eine bestimmte Art und Weise hätten schließen wollen, lassen sich der Tarifkonzeption nicht entnehmen.
Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L nicht gegen höherrangiges Recht18.
Ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz liegt entgegen der Auffassung der Lehrerin nicht vor.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse19.
Der von der Lehrerin angeführte Vergleich ihrer Stufenzuordnung nach der Herabgruppierung mit den von § 17 Abs. 3 TV-L erfassten Sachverhalten lässt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes erkennen. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unveränderter Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe. Höher- bzw. Herabgruppierungen stellen, wie ausgeführt, nach dem Tarifkonzept im System der Stufenzuordnung jedoch eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden20.
Ebenso wenig kann sich die Lehrerin zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes darauf berufen, sie sei trotz identischer Berufserfahrung schlechter gestellt als diejenigen Kollegen, die ohne Unterbrechung durch eine Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert sind. Auch insoweit handelt es sich wegen des durch die Herabgruppierung ausgelösten vergütungsrechtlichen Einschnitts um nicht vergleichbare Sachverhalte. Die von den Tarifvertragsparteien für die Stufenzuordnung nach Höher- oder Herabgruppierung vorgesehenen beschränkten Kompensationen sind von ihrem Gestaltungsspielraum21 gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie – wie im Streitfall – für bestimmte Sachverhaltskonstellationen keine Besitzstandswahrung vorsehen22.
Allerdings bleibt es den Arbeitgebern in den besonderen Fällen, in denen die Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe durchgehend auch die Tätigkeiten der niedrigeren Entgeltgruppe mit beinhaltet, was insbesondere in sog. „Aufbaufallgruppen“ vorliegt, unbenommen, nach der Herabgruppierung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 TV-L die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verkürzen und somit erlittene Entgelteinbußen zumindest teilweise zu kompensieren.
Die Tarifnorm verstößt entgegen der Auffassung der Lehrerin auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Schutzbereiche dieser Verfassungsnormen sind nicht eröffnet.
Die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bewahrt Arbeitnehmer nicht vor jeder Regelung der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen, zu denen auch das Arbeitsentgelt gehört23, beeinflussen. Vielmehr muss die Anwendung der Regelung eine nennenswerte Beeinträchtigung der Berufsausübung zur Folge haben24. Ansonsten würde jeder Regelungseffekt, der Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, zur Eröffnung des Schutzbereichs führen und damit Art. 12 Abs. 1 GG konturlos machen25. Zudem kollidierte ein solches Verständnis von Art. 12 Abs. 1 GG mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie. Danach gehört das Aushandeln von Tarifverträgen zu den wesentlichen Zwecken der Tarifvertragsparteien. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen26. Tarifliche Entgeltregelungen enthalten einen Kompromiss hinsichtlich der unterschiedlichen Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen27. Darum können tarifliche Entgeltregelungen den Schutzbereich der Berufsfreiheit allenfalls dann berühren, wenn sie deren existentiellen Kern betreffen28. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst nur schuldrechtliche Ansprüche, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Zwar können hierunter auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern fallen. Diese müssen aber so verfestigt sein, dass sie Eigentumscharakter haben. Bloße Vergütungserwartungen werden von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistet29.
Die bloße Erwartung der Lehrerin, dass sie nach ihrer Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 4 TV-L, die vergütungsrechtlich zu einer Zäsur führt, unmittelbar wieder der streitgegenständlichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 TV-L zugeordnet wird, fällt damit nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es handelt sich insoweit nicht um eine bestehende Rechtsposition, sondern lediglich um eine von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistete Hoffnung, die zudem im Tarifvertrag keine Entsprechung findet.
Die Lehrerin kann sich für ihr Klagebegehren auch nicht erfolgreich darauf berufen, das beklagte Land habe sie über die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Herabgruppierung nicht informiert.
Eine Verletzung etwaiger Hinweis- und Aufklärungspflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB30 kann – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – nur im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden31. Einen solchen hat die Lehrerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Entscheidung durch das Gericht gestellt.
Unabhängig davon träfe das beklagte Land auch keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber der Lehrerin32. Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, den Arbeitnehmer auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen einer von ihm selbst ausgelösten Herabgruppierung hinzuweisen. Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, besteht nicht33. Zudem hat die Lehrerin nicht dargelegt, dass die unterlassene Aufklärung des beklagten Landes für einen ihr entstandenen Schaden kausal war34.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 AZR 333/22
- vgl. zB BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 30; sh. auch BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 55 [↩]
- vgl. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 21; zur gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 5 TVöD zB BAG 1.06.2017 – 6 AZR 741/15, Rn. 17 mwN, BAGE 159, 214 [↩]
- vgl. zB BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 30; 3.07.2014 – 6 AZR 753/12, Rn. 43, BAGE 148, 323; BVerwG 13.10.2009 – 6 P 15.08, Rn. 55 [↩]
- vgl. BAG 18.02.2021 – 6 AZR 702/19, Rn. 28, BAGE 174, 63; zu § 17 Abs. 3 TVöD-AT vgl.: BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn.19, BAGE 148, 312; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 46 [↩]
- vgl. zu § 17 Abs. 3 TVöD-AT BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn.19, aaO [↩]
- vgl. zu § 16 Abs. 4 TVöD-AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn.19 mwN, BAGE 148, 312 [↩]
- sh. zB BAG 18.02.2021 – 6 AZR 702/19, Rn. 28, BAGE 174, 63 [↩]
- vgl. hierzu BAG 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, Rn. 31, BAGE 167, 264; 26.06.2019 – 5 AZR 178/18, Rn.19, BAGE 167, 144; 16.12.2010 – 6 AZR 487/09, Rn. 37, BAGE 136, 340 [↩]
- vgl. zB BAG 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 44; BGH 12.05.2015 – VI ZR 102/14, Rn. 49; GMP/Müller-Glöge ArbGG 10. Aufl. § 74 Rn. 106; Musielak/Voit/Ball ZPO 20. Aufl. § 559 Rn. 16 [↩]
- zum TVöD vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 18, BAGE 148, 312 [↩]
- zu § 14 TVöD-V vgl. BAG 16.07.2020 – 6 AZR 287/19, Rn. 23 mwN, BAGE 171, 297; vgl. auch BAG 27.01.2016 – 4 AZR 468/14, Rn. 22, BAGE 154, 83 [↩]
- vgl. zB BAG 16.04.2015 – 6 AZR 242/14, Rn.20 mwN; 27.01.2016 – 4 AZR 468/14, Rn.19, aaO [↩]
- BAG 18.02.2021 – 6 AZR 702/19, Rn.19, BAGE 174, 63 [↩]
- sh. BAG 7.02.2019 – 6 AZR 44/18, Rn. 24 [↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Tarifauslegung zB BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 33 mwN [↩]
- aA wohl BeckOK TV-L/Felix § 17 Stand 1.09.2023 Rn. 133c [↩]
- vgl. hierzu BAG 18.02.2021 – 6 AZR 702/19, Rn. 24, BAGE 174, 63; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 85, BAGE 173, 205; 28.11.2019 – 8 AZR 125/18, Rn. 16, BAGE 169, 1; 3.07.2014 – 6 AZR 753/12, Rn. 37 mwN, BAGE 148, 323 [↩]
- vgl. zur mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien zB: BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 37 mwN; 22.03.2023 – 10 AZR 553/20, Rn. 18 mwN; ausführlich BAG 19.12.2019 – 6 AZR 563/18, Rn.19 f., BAGE 169, 163 [↩]
- vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8.06.2016 – 1 BvR 3634/13, Rn. 16 und 19; BAG 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn. 31; 29.06.2017 – 6 AZR 364/16, Rn. 21, BAGE 159, 294; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 49 mwN [↩]
- vgl. zum TVöD BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 55 [↩]
- ausführlich zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien vgl. zB BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 38 f. mwN [↩]
- vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 753/12, Rn. 43, 49, BAGE 148, 323; vgl. auch BAG 9.06.2011 – 6 AZR 867/09, Rn. 16 ff., 19 mwN [↩]
- vgl. BVerfG 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 ua., Rn. 15; BAG 23.02.2021 – 3 AZR 15/20, Rn. 83, BAGE 174, 138; 28.06.2001 – 6 AZR 114/00, zu B III 3 b der Gründe mwN, BAGE 98, 175; sh. auch BVerfG 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89 ua., zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 88, 145 [↩]
- vgl. zB BVerfG 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 ua., zu B III der Gründe, BVerfGE 81, 108; BGH 29.03.2017 – VIII ZR 45/16, Rn. 29 mwN, BGHZ 214, 269 [↩]
- st. Rspr. für Gesetze, vgl. zB: BVerfG 7.12.2022 – 2 BvR 988/16, Rn. 186, BVerfGE 164, 347; 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17, Rn. 47, BVerfGE 161, 63; 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17 ua., Rn. 96, BVerfGE 155, 238 [↩]
- vgl. zB BVerfG 14.01.2015 – 1 BvR 931/12, Rn. 62, BVerfGE 138, 261; 29.03.2010 – 1 BvR 1373/08, Rn. 29 mwN; 24.04.1996 – 1 BvR 712/86, zu C I 1 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268; BAG 28.06.2001 – 6 AZR 114/00, zu B III 3 a der Gründe, aaO [↩]
- st. Rspr. seit BAG 8.12.2011 – 6 AZR 319/09, Rn. 41, BAGE 140, 83 [↩]
- vgl. ErfK/Schmidt 23. Aufl. GG Einleitung Rn. 53a; sh. auch BAG 28.05.2009 – 6 AZR 144/08, Rn. 29 [↩]
- sh. zB BAG 19.12.2019 – 6 AZR 563/18, Rn. 31 mwN, BAGE 169, 163 [↩]
- vgl. hierzu zB BAG 7.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 33, BAGE 165, 315; 21.12.2017 – 8 AZR 853/16, Rn. 32, BAGE 161, 245; 1.06.2017 – 6 AZR 433/15, Rn. 30 [↩]
- vgl. zB BAG 7.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 36 mwN, aaO [↩]
- zu den Voraussetzungen vgl. zB: BAG 7.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 33 mwN, BAGE 165, 315; 21.05.2015 – 6 AZR 254/14, Rn. 45 mwN [↩]
- vgl. BAG 7.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 33, aaO [↩]
- zu dieser Voraussetzung BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/11, Rn. 63 [↩]