Die Teilnahme des Personalrats bei Einstellungsgesprächen
Ein Recht der Personalvertretung auf Teilnahme an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW besteht auch dann, wenn die Personalvertretung an der Personalmaßnahme, welche die Dienststelle im Anschluss an diese Gespräche treffen kann, mitzuwirken hat.
Das Recht des zuständigen Personalrats auf Teilnahme an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen ist dagegen nicht auf solche Gespräche beschränkt, die im weiteren Verlauf zu einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme führen.
Rechtsgrundlage für das in Anspruch genommene Recht ist § 71 Abs. 3 Satz 2 in der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes für Baden-Württemberg (LPVG BW) vom 12.03.20151. Danach kann ein Mitglied der Personalvertretung, das von dieser benannt ist, an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen, welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Auswahlverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerbern durchführt oder durchführen lässt, teilnehmen.
Gespräche, die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. der Verwaltungsvorschrift Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 16.07.2014 mit Bewerberinnen und Bewerbern für Schulleiterstellen an Grund, Haupt, Werkreal, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu führen sind, erfüllen regelmäßig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW. Ebenso räumt diese Vorschrift dem Personalrat jedenfalls ein Teilnahmerecht hinsichtlich solcher Vorstellungs- oder Eignungsgespräche ein, die nachfolgend in eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme münden.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es allerdings nur um die mit der Besetzung von Schulleiterstellen einhergehenden Personalmaßnahmen. Diese sind gemäß § 75 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b LPVG BW nur mitwirkungspflichtig.
Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht allein zu entscheiden, ob sich das vom Personalrat in Anspruch genommene Teilnahmerecht des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW auch auf Vorstellungs- oder Eignungsgespräche erstreckt, die der Vorbereitung einer mitwirkungspflichtigen Personalmaßnahme dienen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht verneint. Ein Teilnahmerecht nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW besteht auch dann, wenn die Personalvertretung an der Personalmaßnahme, welche die Dienststelle im Anschluss an die Vorstellungs- oder Eignungsgespräche treffen kann, mitzuwirken hat.
Das legt mit großem Gewicht bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. Denn die Vorschrift enthält keine Eingrenzung dahin, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Vorstellungs- oder Eignungsgespräche einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme vorausgehen. Sie räumt – was der Verwaltungsgerichtshof zugestanden hat – das Teilnahmerecht vielmehr ohne Rücksicht auf eine bestimmte Form der Beteiligung an der nachfolgenden Personalmaßnahme ein. Nach dem Wortsinn genügt es dementsprechend, wenn sich die Gespräche auf eine mitwirkungspflichtige Personalmaßnahme beziehen.
Auch die Gesetzessystematik weist deutlich in diese Richtung. Bereits die Stellung des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW in Abschnitt 1 „Allgemeines“ in Teil 8 über die Beteiligung des Personalrats spricht für die Erstreckung des Teilnahmerechts auf derartige Vorstellungs- oder Eignungsgespräche. Die systematische Einordnung der Vorschrift in den allgemeinen Bestimmungen zeigt, dass sich das Teilnahmerecht grundsätzlich auf alle Beteiligungsformen bezieht, die in dem nachfolgend mit „Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung“ überschriebenen Abschnitt 2 genannt werden.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs – nichts Gegenteiliges. Soweit der Gesetzgeber zur Begründung der mit § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW wortgleichen Vorgängerregelung des § 68a Abs. 3 Satz 2 LPVG a.F. ausgeführt hat, „[a]n Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen, welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Auswahlverfahren zur Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen, insbesondere Einstellungen, Aufstieg, durchführt, soll ein vom Personalrat benanntes Mitglied des Personalrats teilnehmen können (Absatz 3 Satz 2)“2, ist dem nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass Vorstellungs- oder Eignungsgespräche, die der Vorbereitung einer mitwirkungspflichtigen Personalmaßnahme dienen; vom Teilnahmerecht ausgenommen werden sollten. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen des Gesetzgebers im Rahmen der Referierung des im Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Anhörungsverfahrens, die Beschränkung der Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen auf die Fälle der Mitbestimmung sei „im Gesetzentwurf berücksichtigt. Bewerberauswahlverfahren vor Einstellungen oder anderen Personalmaßnahmen sind grundsätzlich Mitbestimmungsangelegenheiten, insoweit greift das Teilnahmerecht nur bei Mitbestimmung“3. Aus beiden Textstellen lässt sich lediglich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Teilnahmerechts in erster Linie die Fälle der mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen vor Augen hatte. Das genügt aber nicht, um mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck zu bringen, dass Vorstellungs- oder Eignungsgespräche zur Vorbereitung mitwirkungspflichtiger Personalmaßnahmen vom Teilnahmerecht ausgenommen werden sollten, zumal ein derartiger Ausschluss – wie dargelegt – weder im Gesetzestext noch in der systematischen Stellung der Vorschrift einen Niederschlag gefunden hat.
Die – wie aufgezeigt von Wortlaut und Systematik nahegelegte – Einbeziehung der mitwirkungsbedürftigen Personalmaßnahmen entspricht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs – auch dem Zweck der Vorschrift. Das Teilnahmerecht des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW soll der Personalvertretung den Zugang zu Informationen eröffnen, die für eine sachgerechte Ausübung ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte objektiv erforderlich, zumindest aber hilfreich und förderlich sind4. Es soll sicherstellen, dass die Personalvertretung bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen, in deren Vorfeld Vorstellungs- oder Eignungsgespräche geführt werden, hinsichtlich der aus solchen Gesprächen zu gewinnenden Informationen nicht schlechter gestellt wird als der Dienststellenleiter. Dem bezweckten Informationsgleichstand widerspräche es, die Teilnahme der Personalvertretung an solchen Gesprächen auszuschließen, die zu einer mitwirkungspflichtigen Personalmaßnahme führen. Denn für die Verwirklichung des gesetzlichen Ziels macht es unter Wertungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Personalmaßnahme der Mitbestimmung oder der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegt und wie demzufolge bei einer fehlenden Einigung von Dienststelle und Personalvertretung verfahrensrechtlich weiter vorzugehen ist. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Personalvertretung mittels eines zum Vorstellungs- oder Eignungsgespräch entsandten Mitglieds eine eigene Informationsbeschaffung ermöglicht und die Personalvertretung in die Lage versetzt wird, aufgrund eigener Anschauung und Kenntnis zu entscheiden, ob und wie sie von den ihr zustehenden Beteiligungsrechten Gebrauch machen will.
Die weiteren im Zusammenhang mit der teleologischen Auslegung angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zwingen nicht zu einer anderen Bewertung. Das gilt zunächst für dessen Hinweis, der Personalrat erhalte durch die Teilnahme an den Bewerbergesprächen nur Einblick in einen verhältnismäßig kleinen Ausschnitt des komplexen Auswahlverfahrens zur Besetzung der in Rede stehenden Schulleiterstellen, der kaum eine hinreichende Grundlage zur substantiierten Bildung der eigenen Position biete. Denn die Besonderheiten der Sachverhaltskonstellation, für die im konkreten Fall ein Teilnahmerecht in Anspruch genommen wird, berühren die (objektive) Zweckbestimmung des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW nicht, (jedenfalls) im Hinblick auf Vorstellungs- und Eignungsgespräche einen Informationsgleichstand von Dienststelle und Personalvertretung herzustellen.
Auch dem Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, im Schulleiterbereich sei eine einheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Teilnahme an Bewerbergesprächen zweckdienlich, die bei einer Erstreckung des Teilnahmerechts auf mitwirkungspflichtige Personalmaßnahmen nicht gewährleistet sei, weil der Personalrat jedenfalls bei einer mit A 16 besoldeten Schulleiterstelle gemäß § 75 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a LPVG BW von jeglicher Beteiligung ausgeschlossen sei5, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht beizutreten. Die genannte Ausschlussregelung zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Verfahrensweise bei der Stellenbesetzung und damit auch bei den in ihrem Vorfeld zu führenden Gesprächen nicht für notwendig erachtet hat. Im Übrigen berührt der Umstand, dass der Personalvertretung kein Teilnahmerecht an Gesprächen zusteht, die eine nicht beteiligungspflichtige Personalmaßnahme vorbereiten, den dargelegten Normzweck nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. September 2018 – 5 P 1.17