Transatlantikschiffspassage als Umzugskosten
Einem Bundeswehroffizier sind die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre.
So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Kostenerstattung einer Transatlantikschiffspassage entschieden. Geklagt hatte ein Bundeswehroffizier, der an der Deutschen Botschaft in Washington, D.C., als Militärattaché eingesetzt war. Den nach seiner Rückversetzung im Herbst 2013 durchgeführten Umzug nach Deutschland hat er mit einem Urlaub verbunden. Für die Überfahrt mit der „Queen Mary 2“ von New York nach Hamburg und die An- und Abfahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für die vierköpfige Familie des Klägers Kosten in Höhe von ca. 3.500,00 Euro. Hiervon hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage eines Preisvergleichs mit den (fiktiven) Flugkosten von Washington, D.C., nach Frankfurt/Main in der Economy – Klasse nur einen Teil erstattet. Das Verwaltungsgericht Köln (23 K 1464/14) hat die Klage auf Erstattung des noch offenen Differenzbetrages im Wesentlichen abgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewehrt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster sind dem Kläger die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten sind – ohne, dass es dabei auf den Rang oder die Besoldungsgruppe des Klägers ankommt – die Flugkosten für die Business – Klasse einzustellen. Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von – wie hier – über vier Stunden hat die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme von dem gesetzlich festgelegten Grundsatz bestimmt, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten sind deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise.
Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten sind aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860,00 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20. April 2018 – 1 A 1971/15