Höhergruppierung bei Schulformwechsel?

Eine angestellte Lehrerin kann nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L nur dann beanspruchen, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis, zur Konrektorin befördert worden wäre. Dies setzt neben der Erfüllung der Laufbahnregelungen mit Ausnahme der Laufbahnbefähigung eine freie Planstelle sowie eine Reduzierung des dem Arbeitgeber bei Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen zustehenden Ermessens auf Null voraus. Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen auch die erforderlichen Probezeiten absolviert sein.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit einer Berliner Lehrerin, in dem sich die Eingruppierung der Lehrerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV EntgO-L bestimmt. Nach § 4 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis neben dem in § 2 genannten Tarifrecht die Lehrerrichtlinien (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an deren Stelle tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften Anwendung. Danach richtet sich die Eingruppierung der Lehrerin als Lehrkraft an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 44 TV-L, § 1 TV EntgO-L) nach dem TV EntgO-L als den „an die Stelle dieser Richtlinien tretenden … tarifvertraglichen Vorschriften“ iSd. Bezugnahmeklausel. Das beklagte Land Berlin ist an den TV EntgO-L gebunden. Es hat im Hinblick auf das Inkrafttreten des TV EntgO-L zum 1.08.2015 mit Rundschreiben seiner Bundesarbeitsgerichtsverwaltung für Finanzen IV Nr. 39/2015 vom 31.07.2015 die Lehrerrichtlinien mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben und andere Bestimmungen nicht getroffen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Bezugnahmeklausel intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. Aus ihr ergibt sich nicht eindeutig, ob zur Anwendung der tariflichen Vorschriften bereits ein das beklagte Land bindender Tarifvertrag mit einer der den TV-L abschließenden Gewerkschaften1 genügte oder ob – wie beim TV-L – inhaltsgleiche Tarifabschlüsse sowohl mit dieser Gewerkschaft als auch mit den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) erforderlich waren. Die Lehrerin stützt sich auf die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV EntgO-L und macht damit deren Wirksamkeit geltend. Eine Berufung des Arbeitgebers darauf, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB eine der Arbeitnehmerin günstige Tarifbestimmung ausschließen würde, würde nach allgemeinen Grundsätzen ausscheiden2.

Das in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit befasste Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg3 hat zutreffend erkannt, dass auf die Höhergruppierung der Lehrerin § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L Anwendung findet.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L.

Die Lehrerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Sie zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen (sog. Erfüllerin).

Für die Eingruppierung der Lehrerin ist Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L – in entsprechender Anwendung – maßgebend.

1 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L betrifft den Fall, dass die Lehrkraft an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt ist. Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben, richtet sich die Eingruppierung nach Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Abschnitts4.

2 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L ist anzuwenden, wenn die Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht und sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein niedrigeres Entgelt erhielte als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit.

3 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L ist dagegen maßgebend, wenn die Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht und sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein höheres Entgelt erhielte als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit.

Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L enthält keine ausdrückliche Regelung für eine Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt wird und die bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Abs. 1 Satz 3 derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wäre wie eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung.

Diese unbewusste Tariflücke ist vorliegend durch eine analoge Anwendung der Regelungen in Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L zu schließen5.

Die Regelung in Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L ist planwidrig lückenhaft. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der ausdifferenzierten Gestaltung des TV EntgO-L erkennbar eine vollständige Regelung der Ein- und Höhergruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schaffen (vgl. § 1 TV EntgO-L; BAG 29.03.2023 – 4 AZR 235/22, Rn. 30; 16.07.2020 – 6 AZR 321/19, Rn. 28).

Die Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen in Abschnitt 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage zum TV EntgO-L zu schließen, wenn die Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, und die Lehramtsbefähigung der Lehrkraft zwar nicht im Eingangsamt, aber im Beförderungsamt unterschiedlich bewertet sind. Das ist der Fall, wenn nur für eine der beiden Lehramtsbefähigungen ein funktionsloses Beförderungsamt besteht. Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L soll den Fall regeln, dass die Lehrkraft an einer Schulform eingesetzt ist, die einer niedriger bewerteten Lehramtsausbildung als der von ihr erworbenen entspricht. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzte Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform zwar im Eingangsamt das gleiche Entgelt erhielte wie bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit, jedoch für die Lehramtsbefähigung für diese Schulform – anders als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit – kein funktionsloses Beförderungsamt besteht6. Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L kann keine Beschränkung der beförderungsgleichen Höhergruppierung auf den Fall der Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamts entnommen werden. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien mit „Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt“ dieselbe Formulierung wie in Abs. 1 dieses Abschnitts verwendet haben, lässt vielmehr darauf schließen, Abs. 2 solle – ebenso wie Abs. 1 – auch eine beförderungsgleiche Höhergruppierung infolge der Übertragung eines Funktionsamts ermöglichen.

Abschnitt 1 Abs. 3 der Anlage zum TV EntgO-L soll demgegenüber den Fall regeln, dass die Lehrkraft an einer Schulform eingesetzt ist, die einer höher bewerteten Lehramtsausbildung als der von ihr erworbenen entspricht. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn eine an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzte Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform zwar im Eingangsamt das gleiche Entgelt erhielte wie bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit, jedoch für die Lehramtsbefähigung für diese Schulform – anders als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit – ein funktionsloses Beförderungsamt besteht7.

Heranzuziehen sind danach die Regelungen des Abschnitts 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L und für eine Beförderung dessen Satz 2. Davon gehen auch die Parteien überstimmend aus. Die Lehrerin wird an einer Grundschule eingesetzt. Bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen wäre sie nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage zum TV EntgO-L im Eingangsamt derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wie eine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung für Grundschulen, da sowohl das Amt der Studienrätin als auch das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind. Die Laufbahn für das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen sieht – anders als die Laufbahn für das Amt von Studienrätinnen mit Besoldungsgruppe A 14 (Oberstudienrätin) – kein funktionsloses Beförderungsamt vor.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Lehrerin könne eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L und die entsprechende Entgeltgruppenzulage mangels Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nicht beanspruchen.

Nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind.

Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht – auf das Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist8 – fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt 1 Abs. 4 der Anlage zum TV EntgO-L die für vergleichbare Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen9.

Eine Ausnahme gilt für die Voraussetzung der Befähigung für den der Schulform entsprechenden Laufbahnzweig, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat.

Nach dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen. Das Laufbahnprinzip verlangt bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen10, die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssen11. Im Schulbereich kann die notwendige Laufbahnbefähigung in erster Linie nach den Lehrerbildungsgesetzen erworben werden. Sie wird als Lehramt oder Lehramtsbefähigung bezeichnet12.

Eine Höhergruppierung nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfordert nicht den Erwerb oder die Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Normen13.

Der Wortlaut von Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L ist nicht eindeutig. Die Formulierung – „erfolgt eine Höhergruppierung … unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform“ könnte dafür sprechen, dass alle Anforderungen vorliegen müssen, die die Beförderung einer beamteten Lehrkraft an der Schulform voraussetzt. Es ist jedoch auch ein Verständnis denkbar, dass nur solche Voraussetzungen gemeint sind, die eine beamtete und ihrer Lehramtsbefähigung entsprechend eingesetzte Lehrkraft noch erfüllen muss. Die entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung an dieser Schulform eingesetzte Lehrkraft verfügt über die Befähigung für den dieser Schulform entsprechenden Laufbahnzweig.

Der Regelungszusammenhang mit Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L zeigt, dass eine beförderungsgleiche Höhergruppierung, die nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L ermöglicht werden soll, nicht die Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, voraussetzt. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L regelt die Höhergruppierung von Lehrkräften, die an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig sind. In Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der beförderungsgleichen Höhergruppierung für solche Lehrkräfte vorgesehen, die nicht über eine Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der sie ihre Tätigkeit auszuüben haben, verfügen14. Setzte diese Höhergruppierung den Erwerb der der Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung voraus, käme dem Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L kein Anwendungsbereich mehr zu. Die Lehrkraft würde mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der sie ihre Tätigkeit auszuüben hat, entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung eingesetzt. Ihre Ein- und Höhergruppierung richtete sich dann nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L.

Sinn und Zweck von Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L stehen diesem Verständnis nicht entgegen.

Die Bezugnahme auf die für beamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften dient der Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind15.

Die angestrebte Gleichstellung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften zwingt nicht zu der Annahme, die Höhergruppierung einer tarifbeschäftigten Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt ist, erfordere den Erwerb der Laufbahnbefähigung für diese Schulform. Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten. Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab. In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien zwar auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Der Tarifregelung lässt sich jedoch auch entnehmen, dass das Erfordernis der Laufbahnbefähigung bei einer beförderungsgleichen Höhergruppierung nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L von dieser Verweisung ausgenommen sein soll.

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O auch die Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen erforderte16. Diese Tarifregelung sah nicht die Möglichkeit einer Höhergruppierung für an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzte Lehrkräfte vor.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit das Landesarbeitsgericht über den Feststellungsantrag entschieden hat. Das Bundesarbeitsgericht kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt die Lehrerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L und eine Entgeltgruppenzulage iSd. Abschnitts 1 Abs. 4 der Anlage zum TV EntgO-L in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14 LBesG17 beanspruchen kann.

Die Lehrerin könnte nach Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L nur dann beanspruchen, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis, zur Konrektorin befördert worden wäre. Dies setzt neben der Erfüllung der Laufbahnregelungen mit Ausnahme der Laufbahnbefähigung eine freie Planstelle sowie eine Reduzierung des dem Arbeitgeber bei Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen zustehenden Ermessens auf Null voraus18. Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen auch die erforderlichen Probezeiten absolviert sein19.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG darf nur befördert werden, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Halbs. 1, § 6 Landesbeamtengesetz20 iVm. § 4 Abs. 3 Buchst. b Beamtenstatusgesetz21 werden die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter ua. der Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Sinn und Zweck bei der Erprobung in Ämtern mit leitender Funktion ist es, die Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere der Führungsfunktion, die der Dienstposten mit sich bringt, zu ermitteln22. Die Eignung für die höherwertige Tätigkeit wird in einer Beurteilung des Arbeitgebers festgestellt23.

Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen und die Lehrerin ihre Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Nachdem weder das Landesarbeitsgericht noch die Parteien bislang diesen Gesichtspunkt in den Blick genommen haben, gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Parteien und hierbei zunächst der darlegungs- und beweisbelasteten Lehrerin im Rahmen des fortgesetzten Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den weiteren Voraussetzungen der Beförderung vorzutragen.

Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die Lehrerin wäre – stünde sie in einem Beamtenverhältnis, zur Konrektorin befördert worden, bedarf es der Feststellung der Anzahl der Schüler an der betreffenden Grundschule.

Nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L erhält die Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig sind.

Der Wortlaut beschränkt die Anwendung der Tarifnorm nicht auf Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig sind.

Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang. Abschnitt 1 Abs. 5 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L schließt die Anwendung des Abs. 4 in den Fällen von Abs. 2 Satz 2 nicht aus, sondern stellt lediglich klar, dass Abs. 4 in den Fällen von Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 mit der Maßgabe gilt, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. Einer solchen Klarstellung bedurfte es für den Fall der beförderungsgleichen Höhergruppierung nach Abs. 2 Satz 2 nicht.

Für dieses Verständnis spricht der Zweck der Regelung, beamtete und angestellte Lehrkräfte gleichzustellen. Nach der in Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L zum Ausdruck gekommenen Wertung soll die fehlende Lehramts- und Laufbahnbefähigung einer Gleichstellung nicht entgegenstehen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn eine Entgeltgruppenzulage zwar im Eingangsamt, nicht aber nach einer Beförderung zu zahlen wäre.

Die Lehrerin könnte nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3 LBesG24 nur beanspruchen, wenn es sich bei der Grundschule, an der sie tätig ist, um eine solche mit mehr als 360 Schülern handelt. Sollte die Schülerzahl der Grundschule dagegen 180 bis 360 Schüler betragen, bestünde ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 1 der Landesbesoldungsordnung A LBesG25. Bei weniger als 180 Schülern wäre keine Entgeltgruppenzulage zu zahlen.

Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Lehrerin für die Zeit vom 24.10.2019 bis zum 25.08.2020 nicht die Zahlung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L iVm. § 1b LBesG iVm. § 46 Abs. 1 BBesG BE beanspruchen kann.

Nach § 14 Abs. 1 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L erhält eine unter Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L fallende Lehrkraft im Fall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten daher eine Zulage nur dann, wenn an vergleichbare beamtete Lehrkräfte eine entsprechende Zulage nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt würde26.

Nach § 46 Abs. 1 BBesG BE, der über den Verweis in § 1b LBesG für Beamte des Landes Berlin weiterhin Anwendung findet, erhält ein Beamter, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen27.

Danach kann die Lehrerin für den Zeitraum vom 24.10.2019 bis zum 25.08.2020 nicht die Zahlung einer Zulage nach § 14 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L iVm. § 1b LBesG iVm. § 46 Abs. 1 BBesG BE verlangen.

Allerdings kann der Zulagenanspruch entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, die Lehrerin verfüge nicht über die erforderliche Lehramtsbefähigung für Grundschulen. § 14 Abs. 1 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L sieht für alle unter Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L fallenden Lehrkräfte eine Zulagenzahlung vor, also auch für solche Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt sind. Hätte eine Zulage nur an angestellte Lehrkräfte gezahlt werden sollen, die an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt sind, hätten die Tarifvertragsparteien den Zulagenanspruch auf Lehrkräfte nach Abschnitt 1 Abs. 1 der Anlage zum TV EntgO-L beschränkt.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aber im Ergebnis als richtig. Die Lehrerin hätte im Fall einer Verbeamtung mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zulage im Streitzeitraum.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BLVO setzt die Beförderung in ein Amt als ständige Vertreterin der Schulleiterin oder des Schulleiters eine zweijährige Dienstzeit (§ 12 LfbG) voraus. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LfbG rechnen laufbahnrechtliche Dienstzeiten vom Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an. Nach § 11 Abs. 1 LfbG dauert die Probezeit regelmäßig drei Jahre.

Die Lehrerin hätte – stünde sie im Beamtenverhältnis – die Dienstzeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BLVO nicht vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 25.08.2020 absolviert. Ausgehend von ihrer Einstellung am 26.08.2015 wäre sie – im Fall ihrer Verbeamtung – nicht vor Ablauf des 25.08.2018 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. Die zweijährige Dienstzeit hätte damit nicht vor Ablauf des 25.08.2020 geendet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 324/22

  1. Deutscher Beamtenbund – dbb beamtenbund und tarifunion []
  2. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 40 mwN, BAGE 174, 382 []
  3. LAG Berlin-Brandenburg 26.08.2022 – 9 Sa 430/22 []
  4. vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 59; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 – Erfüller Rn. 53 f. []
  5. zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung sh. etwa BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 34 []
  6. vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 120; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 – Erfüller Rn. 310 []
  7. vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 130; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 – Erfüller Rn. 347 []
  8. vgl. BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 29 f., 34, BAGE 178, 107 []
  9. BAG 20.07.2023 – 6 AZR 161/22, Rn. 23; 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 24, aaO []
  10. in der Regel einen Vorbereitungsdienst []
  11. BVerwG 4.07.2019 – 2 C 34.18, Rn. 23 []
  12. Kathke in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2024 Teil C § 5 Rn. 30 []
  13. zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326 []
  14. vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 124; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 – Erfüller Rn. 326 []
  15. BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 27, BAGE 178, 107 []
  16. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 28, BAGE 156, 52; 6.07.2005 – 4 AZR 54/04, zu I 2 c bb der Gründe []
  17. Anlagen I und II zum LBesG []
  18. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 32 []
  19. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 28, BAGE 156, 52; zum Sonderfall einer Einstellung in ein Funktionsamt vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 27 f. []
  20. LBG, GVBl. BE 2009 S. 70 []
  21. BeamtStG, BGBl.2008 I S. 1010; 2023 I Nr. 389 []
  22. vgl. BVerwG 22.03.2007 – 2 C 10.06, Rn. 12, BVerwGE 128, 231 zu § 25a LBG NRW []
  23. vgl. BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 38, BAGE 178, 107 zur Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA idF bis zum 21.06.2018; BVerwG 22.03.2007 – 2 C 10.06 – aaO []
  24. Anlage I und II zum LBesG []
  25. Anlage I zum LBesG []
  26. vgl. hierzu bereits die entsprechende Rspr. vor Inkrafttreten des TV EntgO-L: BAG 16.05.2013 – 4 AZR 484/11, Rn. 34 ff.; 26.04.2001 – 8 AZR 281/00, zu IV bis VI der Gründe []
  27. „Beförderungsreife“, BVerwG 28.04.2011 – 2 C 30.09, Rn. 22, BVerwGE 139, 368 []