Bewerbung eines Teilzeitbeschäftigten auf eine höher bewertete Vollzeitstelle
Nach § 11 Abs. 3 TV-L sollen früher Vollbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Da § 11 Abs. 3 TV-L – im Unterschied zu § 9 TzBfG – nicht voraussetzt, dass es sich um einen der bisherigen Tätigkeit „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt, kommen auch Vollzeitarbeitsplätze mit höherwertiger Tätigkeit infrage, wenn der Beschäftigte hierfür nur die gleiche Eignung aufweist wie andere Bewerber. Sofern es sich um eine Beförderungsstelle mit höherwertiger Tätigkeit handelt, ist die Vergabe jedoch an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen1.
Im Rahmen des § 9 TzBfG ist ein „entsprechender“ Arbeitsplatz regelmäßig gegeben, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der Teilzeitbeschäftigte schuldet. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Als ein entsprechender Arbeitsplatz gilt auch ein Arbeitsplatz mit höherwertiger Tätigkeit, wenn der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist2.
Die bisherige Tätigkeit des Stellenbewerbers ist mit der angestrebten Stelle jedoch nicht vergleichbar, wenn der Stellenbewerber bisher nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet wird, die begehrte Stelle jedoch nach Entgeltgruppe 14 TV-L ausgeschrieben war und es nicht ersichtlich ist, dass beide Tätigkeiten dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung stellen. Im vorliegenden Fall war auch nicht ersichtlich, dass der Stellenbewerber in der Vergangenheit eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2024 – 8 AZR 368/22