Die Überstunden des Teilzeitbeamten – und das Ruhegehalt
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.
Eine über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist mithin nicht ruhegehaltfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zuvor angenommen, dass der klagende Berufsschullehrer die Berücksichtigung der über die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeiten bei seiner Versorgung beanspruchen kann ((VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 – 4 S 1877/21)). Das Bundeverwaltungsgericht sah dies nun anders. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die Berücksichtigung dieser Zeiten im Beamtenverhältnis bei der Beamtenversorgung in Anwendung des nationalen Rechts zutreffend verneint. Er hat jedoch unzutreffend angenommen, dass ihre Berücksichtigung sich aus Unionsrecht ergibt.
Der Zeitraum vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994, in dem der Berufsschullehrer als Lehrer im Beamtenverhältnis nach dem Teilzeitbewilligungsbescheid ein Deputat von 17/23 Wochenstunden zu leisten hatte, aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wegen zusätzlicher Arbeit insgesamt 22/23 Wochenstunden geleistet hat, ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. in Höhe der Teilzeitquote ruhegehaltfähig; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten sind nicht ruhegehaltfähig und erhöhen den Versorgungsanspruch nicht.
Hat – wie hier – das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, findet gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW u. a. § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 1. Halbs. BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden – und seitdem unverändert gebliebenen – Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BeamtVG a. F. sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur „im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit“ ruhegehaltfähig. „Regelmäßige Arbeitszeit“ ist bei einem Lehrer die Pflichtstundenzahl, auch als Deputat bezeichnet1. Die „ermäßigte Arbeitszeit“ ist die im Teilzeitbewilligungsbescheid mittels der Teilzeitquote festgesetzte Arbeitszeit. Die Teilzeitquote stellt sicher, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung (vgl. z. B. § 6 BBesG) stets anteilig auf die Teilzeitbeschäftigten auswirken2.
Die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung mittels des Teilzeitbewilligungsbescheids als rechtsgestaltendem Verwaltungsakt stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar3.
Zusätzliche Arbeitsleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig. Auf die im Teilzeitbewilligungsbescheid mittels der Teilzeitquote ermittelte Dienstzeit ist unabhängig davon abzustellen, ob die Mehrheit zulässigerweise angeordnet wurde (vgl. z. B. § 88 Abs. 1 Satz 1 BBG) und ob es sich bei den zusätzlich erbrachten Arbeitsleistungen des Berufsschullehrers um – ausnahmsweise – nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichene Mehrarbeit handelte. Mehrarbeit ist primär durch Dienstbefreiung, also Freizeitausgleich, zu kompensieren (vgl. z. B. § 88 Abs. 1 Satz 2 BBG); sie ist kein Ersatz für reguläre Dienstzeit. Mehrarbeit ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen versorgungsrechtlich irrelevant. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Teilzeitbewilligungsbescheid – wie etwa im Fall der sog. Einstellungsteilzeit4 – mangels Freiwilligkeit rechtswidrig war. Ein rechtswidriger Teilzeitbewilligungsbescheid bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksame Grundlage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; anderes gilt nur im Falle seiner Nichtigkeit.
Damit ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Berufsschullehrers in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Arbeitszeit maßgeblich. Diese betrug nach den Feststellungen des Berufungsurteils 17/23 Wochenstunden. Die darüber hinaus von ihm geleisteten Arbeitszeiten bleiben außer Betracht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Berufsschullehrer tatsächlich 22/23 Wochenstunden geleistet hat, wovon das Berufungsurteil ausgeht und wogegen keine Verfahrensrüge erhoben worden ist; nach dem Akteninhalt – d. h. insbesondere den vom Berufsschullehrer erstinstanzlich vorgelegten Bezügemitteilungen – ergeben sich durchaus Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Teilzeitbewilligungsbescheids an, da Teilzeitbewilligungsbescheide in Fällen der sogenannten Einstellungsteilzeit nicht nichtig waren, was bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Teilzeitbewilligungsbescheids für das beklagte Land geklärt war5.
Auch Unionsrecht gebietet kein abweichendes Ergebnis. Entgegen der Annahme im Berufungsurteil ergibt sich aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICEF, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeiter6, zuletzt geändert durch RL 98/23/EG vom 07.04.19987, – nachfolgend: RL 97/81/EG – nichts Anderes.
Aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur RL 97/81/EG folgt, dass eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht qualitativ anders abgegolten werden darf als Vollzeitarbeit, denn Teilzeitarbeit unterscheidet sich von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Demnach liegt eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als der vollzeitbeschäftigte Beamte8.
Soweit eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 des Anhangs zur RL 97/81/EG gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und die auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund vorliegt, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind9.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bereits eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten zu verneinen. Im Übrigen wäre sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Zusätzliche Arbeitsleistung, d. h. bei vollzeitbeschäftigten Beamten über die normativ geregelte Wochenarbeitszeit hinausgehende und bei teilzeitbeschäftigten Beamten über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, ist für die Versorgung sowohl der vollzeitbeschäftigten als auch der teilzeitbeschäftigten Beamten gleichermaßen irrelevant; in beiden Fällen spielt die zusätzliche Arbeit keine Rolle bei der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Dauer der Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG). Dies gilt unabhängig davon, um welche Formen der zusätzlichen Dienstleistung – Überstunden, Mehrarbeit oder Zuvielarbeit – es sich handelt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass zusätzliche Arbeitsleistung primär durch Freizeit auszugleichen ist. Auch dann, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, entsteht – bei Vollzeit- wie bei Teilzeitbeschäftigten – kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Versorgung.
Zur Annahme einer relativen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten könnte man nur gelangen, wenn man Teilzeitbeschäftigte, die zusätzlich Mehrarbeit leisten, mit Vollzeitbeschäftigten ohne Mehrarbeit vergleicht. Denn bei Betrachtung dieser Vergleichsgruppen wird die über die Teilzeitquote hinausgehende zusätzliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt, während entsprechende Dienstzeiten bei Vollzeitbeschäftigten berücksichtigungsfähig sind. Sofern das Instrument der Teilzeitbeschäftigung also rechtswidrig10 dazu eingesetzt wird, Beamte gegen ihren Willen in Teilzeitbeschäftigung zu verwenden, können sich Fragen der Diskriminierung wegen einer Teilzeitbeschäftigung stellen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten soll auch verhindern, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis benutzt wird, um den Betroffenen Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden11.
In diesen Fällen des „Formenmissbrauchs“ von Teilzeitbeschäftigung geht es der Sache nach aber nicht um die versorgungsrechtliche Behandlung von Mehrarbeit oder sonstigen Formen der zusätzlichen Arbeitsverrichtung, sondern um die Frage, ob die erbrachte Arbeitszeit als regelmäßige Dienstzeit bewertet werden kann. Diese Einordnung findet ihre Ursache indes darin, dass der Berufsschullehrer den Teilzeitbewilligungsbescheid vom 31.08.1993, in dem die regelmäßige Arbeitszeit „auf seinen Antrag hin“ ermäßigt worden ist, nicht angegriffen hat.
Die Vorstellung, der Berufsschullehrer könne nunmehr – 30 Jahre später – trotz des unterlassenen Gebrauchs von Primärrechtsmitteln die nach seinem Vortrag rechtswidrige Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung „liquidieren“, die Zeiten also versorgungsrechtlich wie Dienstzeit behandeln lassen, entspricht nicht dem das deutsche Haftungsrecht durchziehenden Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes12. Um seine entsprechenden Rechte zu erhalten, wäre der Berufsschullehrer vielmehr gehalten gewesen, den – nunmehr von ihm für unzutreffend gehaltenen – Teilzeitbewilligungsbescheid mit Rechtsmitteln anzugreifen.
Ein entsprechendes Rechtsmittel wäre ihm auch zumutbar gewesen. Denn zum damaligen Zeitpunkt war in der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bereits geklärt, dass die „obligatorische Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten“ rechtswidrig ist13. Ebenfalls geklärt war die Behandlung bereits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren14. Gründe dafür, warum der Berufsschullehrer besser zu stellen sein sollte als die vergleichbar Betroffenen, die damals unverzüglich Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben des Unionsrechts. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit Berücksichtigung finden müssen15.
Auch der Zeitraum, in dem der Berufsschullehrer vor seiner Verbeamtung als Lehrer im Angestelltenverhältnis ein Deputat von 11/23 Wochenstunden zu leisten hatte, aber wegen zusätzlicher Arbeit insgesamt 23/23 Wochenstunden verrichtet hat, ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BeamtVG a. F. nur in Höhe der Teilzeitquote ruhegehaltfähig.
Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen und in der Regel einem Beamten obliegenden Beschäftigung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 3 BeamtVG a. F. dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit jedoch nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Hiernach sind die als Lehrer im Angestelltenverhältnis absolvierten Zeiten dem Grunde nach als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dem Umfang nach ist die Berücksichtigungsfähigkeit auf die arbeitsvertraglich festgelegte Teilzeitquote beschränkt. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten sind nicht ruhegehaltfähig und erhöhen den Versorgungsanspruch nicht.
§ 10 BeamtVG ermöglicht im Interesse des Beamten unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung von Vordienstzeiten – also von nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten – als ruhegehaltfähig. § 10 Satz 3 BeamtVG, wonach Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürfen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, ist eine mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG übereinstimmende Regelung16 und entsprechend auszulegen. Eine Berücksichtigung von über die Teilzeitquote hinausgehenden Zeiten im Angestelltenverhältnis, die – wie oben ausgeführt – als Zeiten im Beamtenverhältnis nicht berücksichtigungsfähig wären, ist demnach ausgeschlossen. Dementsprechend bleiben die über die Teilzeitquote von 11/23 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten des Berufsschullehrers unberücksichtigt und kann auch hier dahinstehen, ob der Umfang der über diese Teilzeitquote hinausgehenden Zeiten im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt festgestellt worden ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 12.22
- BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 – 2 C 21.04, BVerwGE 124, 11 <13> [↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10, BVerwGE 144, 93 Rn. 8 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 17.06.2010 – 2 C 86.08, BVerwGE 137, 138 Rn. 10 [↩]
- vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 – 2 C 5.87, BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 04.03.1992 – 2 B 18.92, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 04.03.1992 – 2 B 18.92, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 [↩]
- ABl.1998 L 14 S. 9, ber. ABl. L 128 S. 71 [↩]
- ABl. L 131 S. 10 [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 27.05.2004 – C-285/02, Elsner-Lakerberg, Rn. 17 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 20.10.2022 – 2 C 30.20, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr.19 Rn. 18 m. w. N. [↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 <270> [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20, Lufthansa City Line, Rn. 40 [↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 – 2 C 4.21, NVwZ 2023, 609 Rn. 34; zum Verweis auf die vorrangig gebotene Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.05.2022 – 2 BvR 1330/16 u. a. – ZBR 2022, 306 Rn. 46 und 51 [↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1991 – 4 S 1597/91 – ESVGH 42, 106 [↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1992 – 2 B 18.92, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 – C-405/20, BVAEB, Rn. 36 m. w. N. [↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 – 2 C 38.96, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 a. E. [↩]