Dienstliche Bekleidungsgegenstände auf der privaten Mottoparty

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt:

Ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter kann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.

Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann.

Daher erwies sich die Entlassung der Anwärterin für das Verwaltungsgericht Düsseldorf als rechtmäßig.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2025 – 2 L 2837/25