Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin – wegen ihrer Social Media Posts

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag einer Polizeikommissar-Anwärterin gegen ihre aufgrund ihrer Social Media Posts ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt:

Die Niedersächsische Polizeiakademie begründet ihre Entlassungsverfügung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Hintergrund waren verschiedenen Posts der Polizeikommissar-Anwärterin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die Polizeiakademie hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet. Dagegen wendete sich die Polizeikommissar-Anwärterin mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ging davon, dass die Annahme der Niedersächsischen Polizeiakademie, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Polizeikommissar-Anwärterin bestehen, nicht zu beanstanden sei. Das von der Polizeikommissar-Anwärterin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf. Die Polizeikommissar-Anwärterin habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 6. März 2024 – 2 B 512/24; 2 A 5953/23