Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens – wegen Unverhältnismäßigkeit

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einem gerichtlichen Disziplinarverfahren entgegen, wenn dessen …

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Zuerst das Disziplinarverfahren, dann die Sicherheitsüberprüfung

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll1. Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten …

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FU Berlin – und ihre unerwünschte Kanzlerin

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber der Kanzlerin der Freien Universität Berlin angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Kanzlerin gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin …

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Das nur nur teilweise kapitalisierte Ruhegehalt des Verbandsvorstehers

Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, unterliegt mangels Zusammenballung nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.

Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten …

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"Vordrängeln" bei der Corona-Impfung ist kein Dienstvergehen

Das Vordrängeln eines (Ruhestands-)Beamten bei der Corona-Impfung ist kein Dienstvergehen, dass eine Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall hatte der Landkreis Hildesheim der Klägerin mit seiner Disziplinarverfügung vorgeworfen, im Januar 2021 den Versuch unternommen zu …

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Beamte in Teilzeitbeschäftigten – und ihre Versorgungsbezüge bei geleisteter Mehrarbeit

Eine Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist ausschließlich die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die …

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Schmerzensgeld wegen Mobbings

Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht umfasst auch Ersatz für immaterielle Schäden. Die Prüfung der als „Mobbing“ bezeichneten Zusammenfassung einer aus Einzelhandlungen bestehenden systematischen Verletzung der Fürsorgepflicht macht eine Gesamtbetrachtung der Einzelakte erforderlich.

Zum Vorrang des Primärrechtsschutzes nach dem …

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