Verfassungswidrige Besoldung Berliner Juniorprofessoren?

Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig.

Dies hat das Verwaltungsgericht nun im Fall eines Wissenschaftlers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war. Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Verwaltungsgericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen des Verwaltungsgerichts Berlin wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar seien, in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der alimentationsrelevanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung.

Hierbei maß das Verwaltungsgericht Berlin insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und der deutlichen Verletzung des sog. „Mindestabstandsgebots“ der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 4 zum Grundsicherungsniveau besondere Bedeutung bei.

Ferner spreche auch der unverhältnismäßige Abstand der Besoldung von Juniorprofessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien.

Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.

Soweit der klagende Juniorprofessor über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Verwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besoldungsnachzahlungen auch bei verfassungswidriger Unteralimentation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe1.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 26 K 133/24

  1. VG Berlin, Urteil vom 03.07.2024 – 26 K 323.13 []