Ausgleichszahlung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Das Bundesverwaltunsgericht hält auch nach erneuter Überprüfung an den Grundsätzen seiner Urteile vom 30.10.20141; und vom 06.04.20172 zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten fest.

Bis zum Inkrafttreten des Art. 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.20133 am 1.06.2013 bestimmte sich die Besoldung der Beamten gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG und § 85 BBesG nach §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.20024. Diese Vorschriften sind mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf5 unvereinbar und benachteiligen den Lehrer unmittelbar wegen seines Alters. Die durch Gesetz festgelegten Besoldungsbedingungen der Beamten fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Bei einem unmittelbaren Landesbeamten, wie dem Lehrer, begründet die nicht gerechtfertigte altersdiskriminierende Besoldung zwei Ansprüche: Zum einen den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gegen den Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG, der an die Anwendung der unionsrechtswidrigen §§ 27 und 28 BBesG a.F. anknüpft, und zum anderen den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, der das Unterbleiben der Anpassung der besoldungsrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Unionsrechts durch den hierfür zuständigen Gesetzgeber sanktioniert.

Macht ein betroffener Beamter die altersdiskriminierende Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber seinem zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn geltend, so begründet dies den unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen des Eingangs der Bezüge auf dem Konto des Beamten bereits im Vormonat erst für den auf die Geltendmachung folgenden Monat. Die Annahme einer Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr der Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch gegen den Dienstherrn in seiner Eigenschaft als Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der altersdiskriminierenden Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist nicht mit dem Anspruch auf erhöhte Besoldung eines Beamten für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind gleichzusetzen, weil es bei jenem Anspruch nicht um die Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten und seiner Familie für die Vergangenheit geht. Der Gesetzgeber hätte von Anfang an eine nichtdiskriminierende Besoldungsregelung vorsehen können, die dem Beamten keine höheren Dienstbezüge gewährt. Zudem hätte der Beklagte eine altersunabhängige Besoldungsregelung, die nicht zu höheren Bezüge führt, auch für den Zeitraum ab dem 1.09.2006 rückwirkend in Kraft setzen können6.

Da der Lehrer in dem hier entschiedenen Fall erst am 9.07.2013 Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge erhoben hat, ist auch der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG ausgeschlossen.

Ist die Rechtslage, wie hier hinsichtlich der Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit dem Unionsrecht, unsicher und zweifelhaft, beginnt der Lauf einer Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist7. In diesen Fällen ist die objektive Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung maßgeblich; wann der einzelne Berechtigte von dieser Gerichtsentscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist dagegen nicht entscheidend8. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgeschriebene Verkündung seines Urteils in Sachen Hennigs und Mai9 am 8.09.2011 ungeachtet der Frage, wann der Lehrer vom Umstand der altersdiskriminierenden Besoldung überhaupt Kenntnis erlangt hat und wann ihm entsprechende Gerichtsurteile bekannt geworden sind10.

Da die monatliche Berechnung und Auszahlung der Dienstbezüge des Beamten auf der Basis der altersdiskriminierenden §§ 27 und 28 BBesG a.F. jeweils einen eigenständigen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG begründen, kommt es für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Eingang der jeweiligen Zahlungen auf dem Konto des Beamten an. Die Bezüge für Mai 2013 sind entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats April 2013 auf dem Konto des Lehrers eingegangen. Damit wahrt der Widerspruch vom 09.07.2013 auch nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG im Hinblick auf den Monat Mai 2013.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 15.17

  1. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014- 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 []
  2. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, NVwZ 2017, 1627 []
  3. GV. NRW. S. 233 []
  4. BGBl. I S. 3020 – BBesG a.F. []
  5. ABl. L 303 S. 16 – RL 2000/78/EG []
  6. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, NVwZ 2017, 1627 Rn. 55 bis 60 []
  7. BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn. 51; und vom 06.04.2017 – 2 C 20.15, NVwZ-RR 2017, 700 Rn. 12 ff. jeweils m.w.N. []
  8. BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07 – NJW-RR 2009, 547 Rn.19 m.w.N. []
  9. EuGH, – C-297/10 und – C-298/10 []
  10. BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn. 51 ff., – 2 C 3.13, Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 53; vom 20.05.2015 – 2 A 9.13 13; und vom 06.04.2017 – 2 C 20.15, NVwZ-RR 2017, 700 Rn. 12 und – 2 C 11.16, NVwZ 2017, 1627 Rn. 40 []