Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzungen bei der Bundeswehr
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen2. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO).
Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind3, wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 („Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“), der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1350/66 („Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ und der Bereichsvorschrift (BV) C1-1310/0-2001 („Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der Luftwaffe“) ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird4.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet vorhandenes Wohneigentum keinen die Versetzbarkeit begrenzenden Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben5. Ebensowenig steht die Einschränkung von Freizeitaktivitäten, auch wenn diese – wie das beabsichtigte Engagement des Antragstellers als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer bei seinem Heimatverein – gemeinnützig sind, der Versetzung entgegen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 1 WDS -VR 9.17
- stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2015 – 1 WDS-VR 3.14 22 m.w.N. [↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 – 1 WB 30.02, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N. [↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2003 – 1 WB 57.02, BVerwGE 118, 25, 27 [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 30.06.2016 – 1 WB 28.15 29 m.w.N. [↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2016 – 1 WB 28.15, Rn. 41 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 11.04.2017 – 1 WDS-VR 1.17, Rn. 27 [↩]