Konkurrentenklagen – und die Verwirkung des Anfechtungsrechts
Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall wandte sich eine Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Weimar1 und dem Thüringer Oberverwaltungsgericht2 ohne Erfolg geblieben. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Studienrätin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Weimarer Urteile bestätigt und nun auch die Revision der Studienrätin zurückgewiesen:
Der geltend gemachte Anspruch der Studienrätin ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Studienrätin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hatte die Studienrätin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17