Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr – und die einstweilige Anordnung
Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung – auch nach einer der Dotierung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung – nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Soldat müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Konkurrent bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund jedoch daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre; dabei geht es um den materiellen Erfahrungsvorsprung, der sich – unabhängig von bestimmten Beurteilungszeiträumen oder Beurteilungsstichtagen – in dem Leistungsbild des ausgewählten Bewerbers niederschlägt und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann.
Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Beigeladene die Aufgaben des strittigen Dienstpostens bereits seit Januar 2016 kommissarisch wahrnimmt; unter dem Blickwinkel eines beurteilungsrelevanten Erfahrungsvorsprungs ist damit die Spanne von sechs Monaten überschritten.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 1 WDS -VR 8.17