Die Zuvielleistung des Arbeitgebers – und die Kenntnis der Beschäftigungsbehörde
Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der …
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