Rechtsauskünfte des Verteidigungsministeriums an Soldaten
Rechtsauskünfte des BMVg (hier: des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr) an Soldaten sind keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen.
Die Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement zu diesen beiden Themen erfüllen nicht die Merkmale einer wehrdienstgerichtlich anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO); sie sind deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (gegebenenfalls i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt. An einzelne Soldaten gerichtete Äußerungen des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer Dienststelle der Bundeswehr zu bestimmten Rechtsfragen erfolgen dagegen nicht in diesem Sinne auf der Grundlage eines militärischen Über- oder Unterordnungsverhältnisses. Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen im Sinne eines Rechtsrates beinhalten keine truppendienstliche Maßnahmen, die in konkrete individuelle Rechte des jeweiligen Soldaten eingreifen oder diese unmittelbar betreffen könnten1.
Das Antwortschreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29.07.2016 auf die Anfrage des Soldaten vom 07.07.2016 stellt vor diesem Hintergrund eine Rechtsauskunft an den Soldaten, hingegen keine truppendienstliche Maßnahme dar. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat in diesem Schreiben schon im Betreff und erneut im Eingangssatz betont, dass es die Anfrage des Soldaten lediglich als ein Auskunftsersuchen qualifiziert. Nachdem der Soldat seine Beschwerde vom 01.09.2016 vorgelegt hatte, wiederholte und unterstrich das Bundesamt für das Personalmanagement in seinem Antwortschreiben vom 19.10.2016, dass die Mitteilung vom 29.07.2016 noch keine Maßnahme darstelle, die in rechtlich geschützte Interessen des Soldaten eingreife, sondern vielmehr – wie ausdrücklich erwähnt – ein reines Aufklärungs- bzw. Auskunftsschreiben, das noch keine rechtserheblichen Auswirkungen auslöse.
Abgesehen davon ist ein förmlicher Regelungsgehalt, wie ihn der Soldat geltend macht, dem Schreiben vom 29.07.2016 auch deshalb abzusprechen, weil der Soldat in seiner Anfrage vom 07.07.2016 nur um eine Äußerung gebeten hatte, wie die ihm aus seiner Sicht entstandenen Laufbahnnachteile geheilt werden könnten. Er hatte dabei nicht von sich aus konkrete Instrumente oder Maßnahmen einer Schadlosstellung benannt, über die er einen definitiven Bescheid erwartete; vielmehr hat er bei sachgerechter Auslegung seines Anfragebegehrens eine diesbezügliche Beratung und Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement erbeten.
Selbst wenn das Antwortschreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29.07.2016 als rechtsverbindliche Ankündigung einer Ablehnung jeglicher Schadlosstellung zu qualifizieren wäre, wäre es gegenüber dem Soldaten noch nicht als anfechtbare dienstliche Maßnahme zu qualifizieren. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat den auf bestimmte Formen der Schadlosstellung konkretisierten Antrag des Soldaten vom 01.09.2016 erst mit dem gesonderten Bescheid vom 11.07.2017 beschieden und abgelehnt, ohne dem Soldaten an dieser Stelle – in Gestalt einer wiederholenden Verfügung – entgegen zu halten, dass eine definitive Ablehnung schon zuvor mit dem Schreiben vom 29.07.2016 erfolgt sei.
Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen entfaltet das Auskunftsschreiben vom 29.07.2016 zu Fragen einer Schadlosstellung auch keine Rechtsscheinwirkung, die mit dem Aufhebungsantrag bekämpft werden könnte. Der Bescheid vom 11.07.2017 wiederholt nicht den Inhalt dieses Auskunftsschreibens, sondern trifft hinsichtlich des dezidierten Schadlosstellungsantrags des Soldaten vom 01.09.2016 eine eigenständige Sachentscheidung.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 10.17
- vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27.05.2009 – 1 WB 18.09, Rn.19, 20; und vom 22.03.2011 – 1 WB 9.11, Rn. 31 jeweils m.w.N. [↩]