Überleitung in den TVöD – und die Eingruppierung

Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12 2013 hinaus fortbesteht und die am 1.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1.01.2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund.

Nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1.01.2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Tarifnorm bis zum 30.06.2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt.

Für den Fall, dass sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit seit dem 1.01.2014 geändert hat, gelten gemäß § 24 Satz 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) für die Eingruppierung die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. TV EntgO Bund. Andernfalls sind diese nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund anwendbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 678/16