Weisungsrecht und Selbstbindung des öffentlichen Arbeitgebers
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht durch eine Selbstbindung in der Weise beschränkt, dass der Arbeitnehmerin die Tätigkeit als Fachleiterin nicht wieder entzogen werden kann.
Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in der Ausübung seines Ermessens selbst binden, vor allem durch entsprechende Verwaltungsvorschriften1.
Eine Selbstbindung ist dabei auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 19/18