Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln im öffentlichen Dienst

Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist1. Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet.

Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge2.

Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen auch nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend3.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 08.12 1976 war für die Klägerin danach weder überraschend noch unverständlich oder unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, war für die Klägerin feststellbar. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren, nicht Vertragsinhalt werden4, stellt sich hier nicht. Der mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-VKA enthielt bereits in § 59 eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde5.

Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich6. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen7.

Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift8. Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“)9.

Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren10. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten11. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann bei tarifvertraglichen Beendigungsnormen nur im Ausnahmefall gegenüber einer tarifvertraglichen Neuregelung durchschlagen12.

Gemessen daran unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der tarifliche Schutz nach § 59 Abs. 5 BAT-VKA von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt und aufgehoben wurde13. Durch die Streichung des Wiedereinstellungsanspruchs wurde Arbeitnehmern, die bei Überleitung in den TVöD bereits unkündbar waren, nicht in unzulässiger Weise rückwirkend eine Rechtsposition entzogen. Insoweit kann für Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – bei der Überleitung in den TVöD noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BAT-VKA erworben hatten, allenfalls eine unechte Rückwirkung vorliegen. Diese Arbeitnehmer konnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass bei der auflösenden Bedingung der dauerhaften Erwerbsminderung auch in Zukunft ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen würde. Allein eine dahingehende Erwartung war nicht schutzwürdig. Auch der Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert einen solchen Wiedereinstellungsanspruch nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wird dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen wird eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, für diesen unwahrscheinlichen Fall den in § 59 Abs. 5 BAT-VKA geregelten Wiedereinstellungsanspruch beizubehalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 – 7 AZR 737/16

  1. BAG 24.09.2008 – 6 AZR 76/07, Rn.20 mwN, BAGE 128, 73 []
  2. vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn.19; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 24 mwN, BAGE 148, 357 []
  3. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn.20; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 25 mwN, BAGE 148, 357 []
  4. vgl. dazu BAG 24.09.2008 – 6 AZR 76/07, Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73 []
  5. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 22; 10.12 2014 – 7 AZR 1002/12, Rn. 22, BAGE 150, 165; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 26, BAGE 148, 357 []
  6. vgl. BAG 27.11.2008 – 2 AZR 757/07, Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308; 17.10.2007 – 4 AZR 812/06, Rn. 26 []
  7. BAG 17.10.2007 – 4 AZR 812/06, Rn. 26; 2.02.2006 – 2 AZR 58/05, Rn.20, BAGE 117, 53; 23.11.1994 – 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309 []
  8. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 458/13, Rn. 38; 27.03.2014 – 6 AZR 204/12, Rn. 43, BAGE 147, 373 []
  9. vgl. BVerfG 7.07.2010 – 2 BvL 14/02 ua., Rn. 55, BVerfGE 127, 1; BAG 25.03.2015 – 5 AZR 458/13, Rn. 38; 27.03.2014 – 6 AZR 204/12, Rn. 46, aaO []
  10. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 458/13, Rn. 40 []
  11. vgl. BVerfG 7.07.2010 – 2 BvL 14/02 ua., Rn. 57, BVerfGE 127, 1; BAG 25.03.2015 – 5 AZR 458/13, Rn. 40 []
  12. BAG 27.11.2008 – 2 AZR 757/07, Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308 []
  13. vgl. BAG 10.12 2014 – 7 AZR 1002/12, Rn. 37, BAGE 150, 165 []