Beamte in Teilzeitbeschäftigten – und ihre Versorgungsbezüge bei geleisteter Mehrarbeit

Eine Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist ausschließlich die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung.

In dem hier entschiedenen Fall hatte ein Berufsschullehrer aus Baden-Württemberg geklagt. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der Berufsschullehrer begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage des Berufsschullehrers abgewiesen1. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke2. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufgehoben und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt:

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist – wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.

Diese Systematik begegnet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken.

Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer „antragslosen Zwangsteilzeit“ war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Berufsschullehrers bereits geklärt – und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 12.22

  1. VG Freiburg, Urteil vom 24.03.2021 – 5 K 652/19 []
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 – 4 S 1877/21 []