Die Proberichterin und die beabsichtigte Zuweisung
Bei einer Richterin auf Probe ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen,
Da nach Ablauf von vier Jahren die Eignung einer Richterin auf Probe feststeht, ist nach dieser Zeit eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen. Es besteht für den Dienstherrn die Pflicht, eine Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das der Dienstherr sie erprobt hat.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall einer Richterin auf Probe, die sich gegen eine Zuweisung gewehrt hat. Nach dem Verwaltungsgericht Magdeburg darf sie nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden, wenn sie bisher über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist. Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann nach § 12 Abs. 1 DRiG zum Richter auf Probe ernannt werden. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 DRiG der Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf Probe nach § 13 DRiG nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
In diesem Fall hatte sich die Proberichterin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit gewandt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg müsse die Verwendung einer Proberichterin dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Das Verwaltungsgericht betonte, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen sei, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststehe. Nach dieser Zeit komme eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht mehr aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die das Verfahren betreibende Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei.
Wenn der Dienstherr eine Richterin auf Probe in dem gesamten für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramtes erprobt habe, stehe das einer ermessensfehlerfreien Verwendung in einer anderen Gerichtsbarkeit entgegen. Denn der Dienstherr sei verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe.
Weiter hat das Verwaltungsgericht Magdeburg betont, dass dieser aus der bisherigen Verwendungspraxis resultierende Verplanungsanspruch der Antragstellerin der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegenstehe, obgleich er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 5 B 187/20 MD