Dienstunfall – und die unterbliebene Unfallmeldung
Bei einem Dienstunfall besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge gegen den Dienstherrn, wenn der Beamte die fristgerechte Meldung des Unfalls unterlassen hat.
Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall war der Kläger bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Feuerwehrbeamter stürzte mit der Leiter zu Boden. Er wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Feuerwehrbeamter die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht1 und Oberverwaltungsgericht2 erfolglos geblieben. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil darauf abgestellt, dass der Feuerwehrbeamter die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Feuerwehrbeamter zurückgewiesen und entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist:
Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.
Außerdem ist im Falle des Feuerwehrbeamter die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17