Die Bewerbung um ein Beigeordnetenamt – und die öffentliche Namensnennung
Ein Bewerber um ein Beigeordnetenamt musste seine öffentliche Namensnennung im Vorfeld der Wahl hinnehmen. Der Rat der Stadt Dortmund war daher nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld gegen zwei Ratsherren zu verhängen, die den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der …
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