Wartezeitkündigung – und die Unkündbarkeit gemäß § 34 TVöD
Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen; vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD …
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