Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst in Baden-Württemberg

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG BW) vom 12.04.19851 bestimmt, dass Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen werden, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sind2.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um – auch nicht gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibles – Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt3. Dar­an hält der Se­nat fest.

Im Übrigen liegt es für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand, dass der Freiwillige Polizeidienst schon deshalb nicht an den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu messen ist, weil es sich bei der Aufnahme in diesen vom Land Baden-Württemberg erst im Jahre 19634 geschaffenen Dienst um keine im engeren Sinne berufliche Tätigkeit handelt, die auf einen beamtenrechtlichen Vorläufer im traditionsbildenden Zeitraum beruht. Von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist allein der Kernbestand von Strukturprinzipien erfasst, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind5. Ein Freiwilliger Polizeidienst gehört hierzu nicht.

Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 01.11.20046 betreffend den mittlerweile aufgelösten Freiwilligen Polizeidienst des Landes Berlin. In dieser Entscheidung stellt der Verfassungsgerichtshof vielmehr gerade darauf ab, dass Angehörige dieses Freiwilligen Polizeidienstes keine Beamte im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG und auch keine Ehrenbeamte im Sinne von § 7 Abs. 2 LBG BE a.F. gewesen seien. Denn sie seien nicht durch förmliche Ernennung in eines der in § 7 LBG BE a.F. abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen worden, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst „aufgenommen“ worden (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 FPG BE). Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 FPolDG BW, wer in den Freiwilligen Polizeidienst „aufgenommen“ werden kann.

Im Übrigen eröffnet § 127 Nr. 2 BRRG dem Revisionsgericht die Überprüfung von Landesrecht nur, soweit es sich bei diesem Landesrecht um materielles Beamtenrecht handelt7. Bei dem hier geltend gemachten Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG BW handelt es sich indes nicht um materielles Beamtenrecht.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 B 38.17

  1. GBl. BW 1985, S. 129 []
  2. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 – 2 B 69.12, Rn. 11 []
  3. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 – 2 B 69.12, Rn. 11 []
  4. GBl. BW 1963, S. 75 []
  5. stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, , 344 f. []
  6. VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.11.2004 – 120/03 – LKV 2005, 212 ff. []
  7. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 2 B 96.04, Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 1 f. []