Unbezahlter Sonderurlaub – und der tarifliche Urlaubsanspruch **
Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert sich die Dauer des tarifvertraglichen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, um ein Zwölftel.
Die mit der Sonderurlaubsvereinbarung bewirkte Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten führt zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit zu einer Verminderung des tariflichen Urlaubsanspruchs bis auf „Null“.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17




